In manchen Bundesländern wird ein sog. Beherbergungsverbot eingesetzt, um die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen. Diese Maßnahme erstaunt: Es wird damit nicht das Reisen als solches verboten, sondern die Übernachtung – d.h. wer aus einem (auch innerdeutschen) Risikogebiet kommt, soll nicht übernachten dürfen. Das eigentliche Ziel dürfte klar sein: Man möchte das Reisen verhindern, wenn der Reisende aus einem Risikogebiet kommt. Wenn er am Zielort nicht übernachten kann, verzichtet er nämlich womöglich auf seine Reise.
Dass diesselbe Person aber am Zielort in Restaurants gehen, an Veranstaltungen teilnehmen oder shoppen darf, ist nicht verboten – während derlei Aktivitäten mit einem viel größeren Risiko verbunden sein dürften.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat bspw. einen Verhandlungstermin um 2 Stunden in die Mittagszeit hinein verschoben, weil Prozessteilnehmer aus Berlin nicht hatten in Karlsruhe übernachten dürfen. Das Ergebnis: Die Prozessteilnehmer reisen trotzdem, nehmen trotzdem an dem Termin teil… d.h. das eigentliche Ziel wurde gar nicht erreicht.
So fällt auf: Das Beherbergungsverbot scheint lediglich dazu zu dienen, das Reisen zu erschweren – allerdings zu Lasten des Hoteliers, der sich um die Herkunft des Gastes kümmern muss.
Die Bundesländer mit einem solchen Verbot stützen sich auf die Rechtsgrundlage des § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, eine sog. Generalklausel. Dementsprechend offen ist diese Klausel formuliert, d.h. mit einem bisschen Willen kann man jede Maßnahmen mit dieser Rechtsgrundlage versuchen zu legitimieren.
Aber: Handelt es sich bei dem Beherbergungsverbot (1.) um eine taugliche Maßnahme und ist es (2.) erforderlich? Hier gehen die Meinungen bei den Ministerpräsidenten weit auseinander, weshalb das heutige Gespräch mit der Bundeskanzlerin auch genügend Zündstoff parat haben dürfte.
Verbot erforderlich?
Tatsache ist, dass viele Bundesländer ein Beherbergungsverbot ablehnen, weil sie es nicht für erforderlich halten. Der Verfassungsgerichtshof im Saarland hat bspw. eine damalige Ausgangssperre für rechtswidrig erklärt, da andere Bundesländer keine Ausgangssperre geregelt hatten – und für das Saarland alleine es keine Erkenntnisse gegeben hatte, dass ausgerechnet dort eine Ausgangssperre erforderlich sei.
So ist das auch bei dem Beherbergungsverbot: Wenn bspw. Bayern und Baden-Württemberg ein solches Verbot aussprechen, andere Bundesländer aber nicht, wo liegt dann der Sinn? Warum soll ein Bürger aus Köln nicht in München übernachten dürfen, ein Münchener aber in Köln?
Bezeichnend ist, dass die Bundesländer kein innerdeutsches Reiseverbot bzw. Quarantänepflichten regeln – die Bundesländer, die das kürzlich noch in ihren Verordnungen geregelt hatten (Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin) haben das Reiseverbot klammheimlich wieder aus der Verordnung entfernt (Stand 14.10.2020).
D.h. dass, was der Staat nicht unmittelbar regelt (Reiseverbot), versucht er nun unmittelbar zu regeln (Übernachtungsverbot). Damit verbietet das jeweilige Bundesland nicht etwa ein gefährliches Verhalten (wie z.B. die Teilnahme an einer Großveranstaltung), denn die Übernachtung als solche ist nicht gefährlicher als das Shoppen oder die Zugfahrt. Vielmehr verbietet das Bundesland einen (zumeist ungefährlichen) Teil der Reise, um die Reise insgesamt zu erschweren bzw. zu verhindern.
Wir schauen mit Spannung auf das heutige Gespräch der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin. Sollten nur einzelne Bundesländer beim Beherbergungsverbot bleiben, dürfte dies ein massives verfassunsgrechtliches Fragezeichen aufwerfen und nur eine Frage der Zeit sein, dass betroffene Hoteliers gegen diesen Eingriff in ihre Berufsfreiheit gerichtlich vorgehen.
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