Ein großer Reiseveranstalter ist vom Landgericht Hannover verurteilt worden, auf seiner Website für Fälle coronabedingter Stornierungen klar darauf hinzuweisen, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben und lediglich alternativ einen Gutschein oder eine Umbuchung wählen können.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mehrere Reiseveranstalter abgemahnt, die ihre Kunden umfänglich auf die Möglichkeiten für Gutscheine und Umbuchungen hingewiesen hatten, aber die Möglichkeit zur Erstattung teilweise nur am Rande erwähnt oder auch hohe Hürden vor die Erstattung gesetzt hatten.
Der verurteilte Reiseveranstalter muss nun auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen; sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.
Information durch Veranstalter
Nicht nur Reiseveranstalter, auch Veranstalter bspw. von Festivals müssen aufpassen, dass sie den Ticketkäufer richtig über ihre Rechte informieren. Für Ticketverkäufe vor dem 08.03.2020 können Veranstalter von Freizeitveranstaltungen, die pandemiebedingt abgesagt werden müssen, einen Gutschein anbieten. Für Ticketverkäufe nach dem 08.03.2020 gilt das aber nicht mehr: D.h. insbesondere Verbraucher müssen dann vom Veranstalter sachgerecht informiert werden, dass sie ihr Geld erstattet verlangen dürfen.
Folgebeseitigungsanspruch kann weh tun
Der Bundesgerichtshof hatte mal ein Versicherungsunternehmen dazu verurteilt, seine Kunden aktiv (!) anzuschreiben und über eine als unwirksam festgestellte Klausel zu informieren und darüber aufklären, welche Rechte der Kunde nun aus dieser unwirksamen Klausel herleiten könne.
Solche sog. Folgenbeseitigungsansprüche sind eigentlich nur konsequent: Denn wenn ein Unternehmen aufgrund fehlerhafter AGB-Klausel bspw. mehr Geld erhalten als ihm zusteht, muss er gegenüber seinen (Verbraucher-)Kunden die Unwirksamkeit offenlegen.
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