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Reise bei einer Tombola ist ein Geschenk, kein Reisevertrag

Reise bei einer Tombola ist ein Geschenk, kein Reisevertrag

Von Thomas Waetke 11. September 2020

Ein Bundestagsabgeordneter hatte bei einer Tombola eine Reise nach Berlin gestiftet. Inhalt der Reise war die Zugfahrt, das Hotel und verschiedene Aktionen in Berlin. Der Gewinner dieser Reise verschenkte den Gewinn weiter an seine Schwiegereltern. In Berlin stürzte die Schwiegermutter, als sie nicht erkannte, dass es im Bereich vor den Toiletten in einem Gebäude eine Stufe gab, die gerade gebaut wurde. Sie verklagte daraufhin u.a. den Bundestagsabgeordneten, der die Reise für die Tombola gestiftet hatte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen: Zwischen den beiden sei schon kein Reisevertrag zustande gekommen, da der Bundestagsabgeordnete die Reise kostenlos verschenkt hatte. Bei einem Reisevertrag müsse aber der Reiseveranstalter Geld als Gegenleistung für die Reise verlangen, was hier nicht der Fall war.

Letztlich handele es sich daher um einen Schenkungsvertrag zwischen dem Bundestagsabgeordneten und dem Gewinner (bzw. weitergeleitet an die Schwiegermutter). Bei einer Schenkung aber gelten andere Haftungsmaßstäbe: Der Schenker (= der Bundestagsabgeordnete) haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit (§ 521 BGB).

Die fehlerhafte Absperrung der Baustelle sei aber in dem konkreten Einzelfall allenfalls auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Interessant in diesem Fall: Zwar handelte es sich bei dem Gewinn um eine „Reise“ (da sie aus mehreren Bestandteilen bestand), allerdings war das Reiserecht gar nicht anwendbar, da die Reise im Rahmen der Tombola ja nur verschenkt wurde. Der Unterschied ist erheblich:

  • Nach dem normalen (Reise-)Recht haftet man auch für leichte Fahrlässigkeit.
  • Bei der Schenkung hingegen nicht: Denn hier gibt ja nur einer der beiden Vertragspartner eine Leistung her (nämlich die Schenkung), der andere muss dafür aber nichts tun. Weil er keine Gegenleistung erbringen muss, will das Gesetz aber dann zumindest den Schenker nicht in die normale strenge Haftung nehmen; seine gesetzliche Haftung ist also nicht ganz so streng, er haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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