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Regulatorische Vorgaben können in die Scheinselbständigkeit führen

Regulatorische Vorgaben können in die Scheinselbständigkeit führen

Von Thomas Waetke 13. Januar 2020

Die Thematik Scheinselbständigkeit rumort… aktuell gibt es reihenweise Entscheidungen für die Pflegebranche; man darf sich der Tatsache nicht verschließen, dass dortige Umstände auch auf die Eventbranche zutreffen können. Ein “weiter so” ist dabei sicherlich nicht das schlauste Motto.

Das Landessozialgericht Hamburg hat auf der Basis der Urteile des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten entschieden, dass auch ambulante Pflegekräfte kaum noch selbständig sein können.

Die regulatorischen Vorgaben bedingen im Regelfall die Eingliederung aller eingesetzten Pflegekräfte in ihre Organisations- und Weisungsstruktur: Wie bei Pflegeheimen muss die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegekraft erfolgen. Der Pflegedienst unterliegt dabei den Vereinbarungen des § 113 SGB XI und den anzuwendenden Standards des § 113a SGB XI.

Die als selbständig beauftragte Pflegekraft war arbeitsteilig mit anderen Selbständigen und den Mitarbeiterin des Pflegedienstes tätig. Die klagende Pflegekraft hatte kaum Freiheiten hinsichtlich der Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung, jedenfalls waren diese Freiheiten nicht anders als die bei den Mitarbeitern des Pflegedienstes. Eine mangelnde Einweisung oder mangelnde Vorgaben beruhten nicht auf der Tatsache der Selbständigkeit, sondern darauf, dass sie bereits ausreichend qualifiziert und erfahren war. Das Landessozialgericht konnte auch kein Unternehmerrisiko feststellen, und schließlich lag das bezahlte Honorar nicht wesentlich über dem der festangestellten Mitarbeiter.

Vor dem Bundessozialgericht wurde Revision eingelegt. Die Frage ist insoweit spannend, als es hier um ambulante Pflegekräfte geht, und nicht im solche, die stationär in einem Pflegeheim arbeiten.

Ich sehe hier durchaus Parallelen zu so manchen Tätigkeiten auf einer Veranstaltung: Das gilt umso mehr, als dass bspw. die Versammlungsstättenverordnung Regularien vorgibt. Soweit insbesondere bei Großveranstaltungen Richtlinien der Länder existieren, könnte man auf die Idee kommen, solcherlei Richtlinien mit den in § 113a SGB XI genannten Standards zu vergleichen. Dies gilt auch für die vielen Unfallverhütungsvorschriften, die allerdings keine gesetzliche Regelung sind. Früher oder später wird es aber auch hierzu Gerichtsverfahren geben: Letztlich ist das nur eine Frage der Zeit. Auftraggeber wie Auftragnehmer, die indiziell unter die Kriterien der Scheinselbständigkeit fallen könnten (insb. aufgrund der Honorarärzte-Entscheidungen), tun also gut daran, die Freie Mitarbeiterschaft kritisch zu hinterfragen.

 

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