Das Bundeskabinett hat zur Abfederung der Corona-Krise beschlossen, dass die geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis in das Jahr 2021 hinein verlängert werden.
Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von 12 auf 24 Monate erweitert. Arbeitgeber sollen zudem bis Mitte 2021 die bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.
Der Entwurf des sog. Beschäftigungssicherungsgesetz, der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und der Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sollen am 01.01.2021 in Kraft treten.
Im Einzelnen bedeutet das u.a.:
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.
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