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Rechtsverletzung: urheberrechtliche Installationen werden vom Betreiber abgebaut

Rechtsverletzung: urheberrechtliche Installationen werden vom Betreiber abgebaut

Von Thomas Waetke 20. Februar 2020

Das Urheberrecht wird oft unterschätzt: Da sind auf der einen Seite die Verwerter, die oftmals nicht einsehen wollen, dass dem Urheber gewisse Rechte zustehen und sie nicht machen können, was sie wollen. Auf der anderen Seite sind die Urheber selbst, die oftmals ihre eigenen Rechte gar nicht kennen, um sich durchsetzen zu können. Tatsache ist: Der Urheber wird vom Gesetz stark geschützt.

Hier ein Beispiel aus Berlin: Dort hatten Künstler eine Brunneninstallation und eine Sterninstallation in die Schwarzlicht-Minigolfanlage ihres Auftraggebers eingebaut. Bei den streitgegenständlichen Werken hat es sich um handgefertigte Unikate und daher um die einzigen Exemplare gehandelt. Der Betreiber der Anlage hatte diese nach 15 Monaten im Zuge von Umbaumaßnahmen abgerissen und zerstört.

Der Betreiber machte eine geplante Nutzungsänderung der Minigolfanlage und Schäden an den Installationen geltend, die eine Gefahr für Dritte seien; daher haben sie entfernt werden dürfen.

Die Urheber hielten dagegen: Eine Entfernung wäre unter Teilzerlegung und ein Wiederaufbau an einem anderen Ort möglich gewesen. Ihr urheberrechtliches Interesse am Erhalt ihrer Werke ergebe sich auch aus der ihnen von dem Betreiber der Anlage zugesagten langfristigen Kooperation unter weiterer künstlerischer und finanzieller Beteiligung. Nur deshalb seien sie zur Erstellung der Werke zu den geringen Anfangshonoraren bereit gewesen.

Der Streit landete schließlich vor dem Landgericht Berlin und in der zweiten Instanz vor dem Kammergericht, das zu Gunsten der Urheber entschied:

Bei den Installationen handelte es sich um sog. angewandte Kunst, da sie – vergleichbar mit Bühnenbildern – Gebrauchszwecken dienten. Sie wurden nicht zweckfrei als reine Kunst geschaffen, sondern auftragsgemäß als Dekorationen für die Räume der Minigolfanlage. Der Umstand, dass die Installationen nicht als Hindernisse auf Minigolfbahnen verwendet wurden, steht dem Gebrauchszweck nicht entgegen: Denn auch Dekoration kann einem Gebrauchszweck dienen.

Der Betreiber der Minigolfanlage hatte bautechnische Gründe geltend gemacht und auf die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verwiesen. Er behauptete, dass der Brunnen aufgrund technischer Fehlplanung nicht mit Wasser betrieben werden konnte, die Skulpturen ab Anfang des Jahres 2011 zerfielen, der Brunnenrand durch darauf sitzende Besucher deformiert wurde und einzelne Teile von Besuchern entfernt wurden. Die Sterninstallation war nach ihrer Behauptung zu groß und ausladend konstruiert, sodass sie an ein Rohr anstieß und der Dreheffekt ausblieb. Tatsächlich stellte das Gericht auch eine gewisse Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen fest.

Diese aber reichten letztlich nicht aus:

Der Betreiber konnte sein behauptetes Interesse an einer Nutzungsänderung durch Änderung der Raumkonzepte nicht nachweisen. Die beiden Installationen waren mit den Räumlichkeiten auch nicht etwa unlösbar verbunden, d.h. es wäre zumindest möglich gewesen, sie durch vorherige Entfernung vor der Zerstörung zu bewahren. Daher hätte der Betreiber die Installtionen nicht einfach abbauen und zerstören dürfen. Er hätte den Urhebern zumindest Gelegenheit geben müssen, die Werke selbst zu zerlegen und zu entfernen, oder sie selbst bei sich bis zur Abholung verwahren müssen. Das Kammergericht verurteilte den Betreiber daher wegen Urheberrechtsverletzung zu einer Geldentschädigung an die Urheber.

Das Besondere hier war: Die beiden Installationen waren nicht untrennbar mit dem Gebäude verbunden.

Besteht aber eine solche untrennbare Verbundenheit (= kann also das Werk nicht einfach so entfernt werden), dann bekommt das Interesse des Eigentümers natürlich ein höheres Gewicht.

Hintergrundinfo
Der Urheber wird vom Urheberrechtsgesetz besonders in Schutz genommen. Übersteigt sein Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe, so ist es urheberrechtlich geschützt. Dabei kommt es nicht auf die Wertigkeit an, d.h. auch vermeintlich hässliche Werke können geschützt sein.

Dem Urheber stehen zwei grundlegende Rechte zu: Die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Nutzungsrechte. Das bekannteste Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Recht des Urhebers, als solcher genannt zu werden. Nutzungsrechte sind bspw. das Vervielfältigungsrecht oder das Aufführungsrecht; Nutzungsrechte kann der Urheber “verkaufen”. Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben hingegen stets beim Urheber, er kann auch auf sie gar nicht ohne weiteres verzichten.

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