Rechtsfolgen nach Stornierung bzw. Kündigung wegen Corona

Rechtsfolgen nach Stornierung bzw. Kündigung wegen Corona

Der Vertrag wurde von einem Vertragspartner vorzeitig beendet – wie geht es nun weiter? Was passiert mit den vertraglich vereinbarten Leistungen? Meistens geht es um´s Geld, aber auch um Nutzung von Rechten usw.

Hier finden Sie ein Prüfungsschema, das natürlich nicht alle Eventualitäten und Konstellationen abdecken kann; gerne beraten wir Sie mit unserem Anwaltsteam!

Frage 1

Was war Vertragsgegenstand?

Geht es um die Miete einer Location oder um Veranstaltungstechnik? Um Beratungsleistungen? Um Bezahlung von…?

Frage 2

Warum wurde der Vertrag vorzeitig beendet?

Hat es überhaupt etwas mit der aktuellen Pandemie zu tun?

Achtung!
Der Wortlaut ist selten allein maßgeblich. D.h. hinter der Formulierung A kann sich auch das Rechtsmittel B verbergen. Ein Beispiel: Wer einen “Rücktritt” erklären will, kann auch sagen, dass er “den Vertrag beenden wolle” usw. Maßgeblich ist, dass ein objektiver Dritter die Erklärung als Vertragsende verstehen kann.

Hier sind drei Möglichkeiten, die besonders häufig vorkommen:

Ist eine der beiden im Vertrag vereinbarten Leistungen des konkreten Vertrages unmöglich geworden?

Ein Beispiel
Veranstalter und Besucher schließen einen Besuchervertrag. Daraufhin wird die Durchführung der Veranstaltung durch eine behördliche Anordnung verboten. Die Leistung “Veranstaltung” ist also für den Veranstalter unmöglich.

Beachten Sie:

Bei einem anderen Beispiel ist nicht die Leistung “Veranstaltung” unmöglich geworden, d.h. ein solches Beispiel würde nicht hierher gehören, sondern in die nächste Kategorie.

Ein Beispiel
Veranstalter und Vermieter schließen einen Mietvertrag über Technik. Daraufhin wird die Durchführung der Veranstaltung durch eine behördliche Anordnung verboten. Die Leistung “Technik überlassen” ist nicht unmöglich geworden, ebensowenig die Leistung “Miete bezahlen”.

Ist ein anderer Vertrag von Höherer Gewalt betroffen, der aber Auswirkungen auf den konkreten Vertrag hat?

Das betrifft das zweite Beispiel aus dem vorherigen Punkt:

Ein Beispiel
Veranstalter und Vermieter schließen einen Mietvertrag über Technik. Daraufhin wird die Durchführung der Veranstaltung durch eine behördliche Anordnung verboten. Die Leistung “Technik überlassen” ist nicht unmöglich geworden, ebensowenig die Leistung “Miete bezahlen”.

Das heißt:

Im konkreten Vertrag wurden die Leistungen nicht unmittelbar durch Höhere Gewalt unmöglich – sie sind letztlich nur “gestört”, weil ein wesentlicher Teil vom “Großen und Ganzen” – hier die Veranstaltung – weggefallen ist.

Der Vermieter kann argumentieren, dass er immer noch in der Lage ist, die Veranstaltungstechnik zu liefern. Dass die Veranstaltung nicht stattfinden kann, ist (jedenfalls auf den ersten Blick) nicht das Problem des Vermieters.

Beruht das Vertragsende auf einem anderen pandemiebedingte Grund?

  • Zu wenig Teilnehmer,
  • moralischer Druck, die Veranstaltung abzusagen…

Gerade zwischen den Punkten a. und b. muss man sorgfältig unterscheiden. Die Rechtsfolge aus a. ist relativ einfach, nämlich die Höhere Gewalt. Die Rechtsfolge bei b. ist schon erheblich komplizierter. Der Unterschied ist durchaus erheblich: Denn bei Höherer Gewalt kommen grundsätzlich die vertraglichen Stornierungsklauseln nicht zum Tragen, soweit sie nicht wirksam auch für Höhere Gewalt formuliert sind (das ist aber eher selten der Fall), siehe Frage 4.

Frage 3

Gibt es eine vertragliche Klausel zu dieser Art von Beendigung?

Frage 4

Ist diese Klausel wirksam?

Achtung!
Allein, weil es eine Klausel gibt, heißt das noch lange nicht, dass diese Klausel auch wirksam ist.
  • Wenn sie individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurde, dann muss man recht großzügig sein, d.h. es werden keine strengen Anforderungen an die Wirksamkeit gestellt.
  • Wird die Klausel aber mehrmals verwendet oder soll sie mehrmals verwendet werden, liegt eine sog. AGB-Klausel vor. Die Besonderheit: Die Anforderungen an die Wirksamkeit der Klausel sind sehr hoch.

Frage 5

Gibt es ggf. weitere individuelle Absprachen oder Vereinbarungen, die speziell das Thema Corona betreffen? Diese Absprachen können für die Auslegung der Klausel – sofern sie vorhanden ist – durchaus relevant sein.

Frage 6

Ergibt sich aus dem Vertrag oder auch aus der Korrespondenz vor dem Vertragsschluss, dass die Vertragspartner eine besondere Risikoverteilung haben vornehmen wollen?

Hintergrund dieser Frage: Voraussetzung dafür, dass man sich überhaupt auf Höhere Gewalt berufen kann, ist, dass das Ereignis unvorhersehbar war. Es ist umstritten, ob bspw. neue Verbote bei erhöhten Infektionszahlen “vorhersehbar” oder “unvorhersehbar” sind. Aus den Gesprächen und Vereinbarungen kann sich aber womöglich eine gewollte individuelle Risikoverteilung ergeben.

Ein Beispiel
Der Technikdienstleister macht im Vorfeld deutlich, dass er froh sei, überhaupt die Möglichkeit zu bekommen, einen Auftrag zu erhalten und dass er hoffe, dass die Veranstaltung planmäßig durchgeführt werden könne. Aus solcherlei Formulierungen lässt sich ggf. herauslesen, dass der Technikdienstleister sehr wohl weiß, dass ein Ausfall der Veranstaltung auch zu einem Ausfall der Vergütung führt.
... in eigener Sache!
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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Zwei Figuren ziehen am Seil: © Jr Casas - Fotolia.com