Zoll und Steuerfahndung haben in Bochum und Gelsenkirchen eine Razzia bei Sicherheitsunternehmen durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass die Unternehmen reihenweise Schwarzarbeiter beschäftigen. Diese wurden bei Großevents und in Diskotheken eingesetzt. Insgesamt soll ein Schaden von 600.000 Euro entstanden sein.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
1.) Unfallversicherung
Auch ein Schwarzarbeiter = nicht angemeldeter Mitarbeiter ist unfallversichert, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt. Allerdings kann die Unfallkasse den Arbeitgeber in Regress nehmen.
2.) Berufserlaubnis
Das Führen eines Sicherheitsunternehmens steht unter dem Erlaubnisvorbehalt der Behörden (siehe § 34a Gewerbeordnung). Eine von mehreren Voraussetzungen für die Erlaubnis ist die „Zuverlässigkeit“ des Inhabers. Im Gaststättenbereich wurde jüngst eine behördliche Erlaubnis wegen Steuerstraftaten widerrufen: Dem Gastwirt fehle ersichtlich die erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dem Entzug der Erlaubnis müssen nun auch die Inhaber der Sicherheitsunternehmen rechnen, wenn sich der Verdacht bestätigt.
3.) Verantwortlichkeit des beauftragenden Veranstalters
Grundsätzlich muss der Veranstalter, der einen Sicherheitsdienst beauftragt, der wiederum Schwarzarbeiter beschäftigt, keine Konsequenzen fürchten, so lange er davon nichts weiß.
4.) Straftaten bei Schwarzarbeit
Der Arbeitgeber macht sich jedenfalls wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar (siehe § 266a Abs. 1 StGB), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 3 StGB) ggf. auch wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung.
Vorsicht Auch die „mal eben“ für einen Event beschäftigte Aushilfe muss ordnungsgemäß angemeldet werden (normalerweise bei der Minijob-Zentrale), ggf. als kurz- fristiger Minijob oder als 400-Euro-Minijob.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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