Bei einem versuchten Raubüberfall auf ein Kino in Bülach (Schweiz) wurde am Wochenende ein Angestellter verletzt. Der Täter betrat während der Abendvorstellung das Kino und forderte von den Kassenmitarbeitern Geld.
Als diese sich weigerten und versuchten, den Täter festzuhalten, sprühte dieser mit Pfefferspray um sich und traf dabei einen Angestellten in die Augen; dennoch konnte er bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Bei diesem Vorfall wollen wir die rechtlich relevanten Aspekte ansprechen:
1.) Unfallversicherung
Auch die Verletzung aufgrund eines Angriffs auf einen Arbeitnehmer ist ein „Arbeitsunfall“, bei dem der verletzt Arbeitnehmer unfallversichert ist.
Lesen Sie dazu ausführlich unseren Beitrag Angriff auf Arbeitnehmer.
2.) Erlaubnis zum Festhalten
Die Angestellten durften den Täter festhalten, da es ein so genanntes Festnahmerecht für Jedermann gibt, wenn jemand auf frischer Tat ertappt worden ist (§ 127 StPO).
Lesen Sie dazu unseren Beitrag Festnahmerecht des Gastwirts.
3.) Pflicht des Arbeitnehmers, Überfall zu verhindern
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kasse zu verteidigen. Dies wäre allenfalls anders, wenn er gerade zu diesem Zweck angestellt wurde (z.B. als Wachmann oder Geldtransporteur). Aber auch dann muss er nicht sein Leben aufs Spiel setzen.
Lesen Sie dazu unseren Beitrag Überfall auf Boden der Veranstaltungsgelder.
4.) Mankohaftung des Arbeitnehmers
Bei einem Überfall haftet der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht für das fehlende Geld. Ähnlich ist das übrigens auch dann, wenn Geld in der Kasse fehlt, weil der Mitarbeiter sich beim Wechselgeld vertan hat.
Lesen Sie dazu unseren Beitrag Mankohaftung des Arbeitnehmers.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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