Der Partyschlager “Layla” hat in der kurzen Zeit seiner Existenz erstaunlich viel Aufmerksamkeit erfahren. Als typischer Ballermann-Party-Hit gedacht ohne Böses zu wollen, steht der Song erstaunlich nahe am Index… Die Stadt Würzburg verbot den Song auf einem Volksfest, auf anderen Veranstaltung soll es zumindest nachdrückliche Bitten der Veranstalter gegeben haben, dass die DJ´s den Song aufgrund seines mutmaßlich sexistischen Inhalts nicht spielen mögen.
Jetzt hat sich bereits das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Eilverfahren mit dem Song beschäftigt. Um was geht es da?
Die Stadt Würzburg hatte dem Betreiber eines Festzeltes auf ihrem Stadtfest das Spielen des Songs verboten. Dabei stützte sich die Stadt auf eine privatrechtliche Vereinbarung, d.h. es handelte sich nicht um eine hoheitliche Anordnung.
Ein unbekannter Künstler verlangte nun vor dem Verwaltungsgericht Würzburg die Aufhebung dieses Verbotes. In derlei Eilverfahren muss der Antragsteller dem Gericht allerdings alles vorlegen, was das Gericht für eine schnelle Entscheidung (oftmals binnen weniger Stunden) benötigt. In diesem Verfahren konnte aber offenbar der Antragsteller schon nicht glaubhaft machen, dass er von diesem Verbot betroffen sei – bspw. weil er einer der gebuchten DJ´s wäre, der auf dem Stadtfest auflegen sollte.
Da tatsächlich schon der eine oder andere gefragt hat: Die Stadt Würzburg beruft sich bei ihrem Verbot auf einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Festzeltbetreiber. Wenn dort diese Möglichkeiten geregelt sind, dann kann die Stadt natürlich das Spielen bestimmter Lieder auch untersagen. Und natürlich können Städte u.a. einen Veranstalter darum bitten, bestimmte Songs nicht zu spielen – ob eine hoheitliche Anordnung möglich ist, wird auch in Juristenkreisen diskutiert: Ist der Songinhalt tatsächlich ausreichend sexistisch und führt das zu einer Rechtsgrundlage, mit der das Eingreifen des Staates gerechtfertigt wäre? Das würde ich auf die Schnelle eher bezweifeln wollen.
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