Inwieweit muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, der Veranstaltungen plant und durchführt, vor psychischen Beeinträchtigungen schützen?
Ein paar Beispiele:
- Der Mitarbeiter steht unter Zeitdruck.
- Dem Mitarbeiter stehen wenige Ressourcen (Personal, Geld, Material) zur Verfügung.
- Der Mitarbeiter erkennt Gefahren, kann diese aber (bsw. mangels Geld oder Zeit) nicht ausreichend beseitigen.
- Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen über nicht ausreichend Fachwissen, um beurteilen zu können, was richtig und falsch ist.
- Die Verantwortung des Mitarbeiters ist außerordentlich hoch.
Der Gesetzgeber hat psychische Belastungen als Gesundheitsrisiken erkannt und entsprechende Pflichten für den Arbeitgeber normiert. So sieht § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung speziell in diese Richtung vor:
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Dementsprechend sind Arbeitgeber aufgefordert, Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu treffen, z.B.
- durch Schulungen, Ausbildung, Fortbildung,
- in dem sie ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen,
- oder auch schlicht „Rückendeckung bieten“ bei schwierigen Entscheidungen.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft stellt dazu eine Handlungshilfe für die betriebliche Praxis zur Verfügung: „Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“. Sie liefert Basisinhalte zur Ermittlung und Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
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