Wenn Parteien eine Halle für eine Wahlkampfveranstaltung oder Parteitage suchen, dann sorgt das vielfach für Diskussionen. ob politische Veranstaltungen zugelassen werden sollen – umso mehr, wenn diese Parteien aus dem linken oder rechten oder vor allem extremistischen Spektrum kommen.
In Gefrath (NRW) wollte eine Partei eine Halle mieten für eine Wahlkampfveranstaltung. Die Halle steht im Eigentum der Gemeinde Gefrath, und ist an ein privatrechtliches Unternehmen verpachtet. Der Vermieter wollte die Halle nicht an diese Partei überlassen, so dass die Partei nun von der Gemeinde forderte, auf den Vermieter derart einzuwirken, die Halle zu überlassen. Schließlich stellte die Partei vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag gegen die Gemeinde.
Das Gericht lehnte den Antrag jetzt ab: Um einen Zugangsanspruch zu der Halle zu haben, müsste es sich bei der Halle um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handeln.
Zwar seien Veranstaltungsorte nicht nur dann öffentliche Einrichtungen, wenn sie von der Gemeinde selbst betrieben würden. Der Charakter einer öffentlichen Einrichtung könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Gemeinde eine private Betriebsgesellschaft oder sonstige private Betreiber nutze, um der Allgemeinheit einen Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen und so öffentliche Zwecke zu erfüllen, so das Gericht.
Dann aber müsse die Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Vergabe der Einrichtung haben: Sie müsse in nicht unerheblicher Weise mit entscheiden können, wer die Halle nutzen darf.
Und hieran fehlte an dieser Halle. Die Gemeinde war auch nicht an dem Unternehmen beteiligt, das Unternehmen war vielmehr vollständig wirtschaftlich unabhängig und eigenständig. Auch im Pachtvertrag waren keinerlei Weisungsrechte der Gemeinde vereinbart. Der Vermieter konnte und darf vielmehr selbst entscheiden, mit wem er zu welchen Bedingungen einen Mietvertrag schließt.
Daher könne dieser privatrechtliche Vermieter tun und lassen, was er wolle. Die Gemeinde könne auf ihn keinen Einfluss nehmen, womit auch die Partei keinen Anspruch gegen die Gemeinde hat, stellte das Verwaltungsgericht fest.
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