Was passiert, wenn die Preise massiv steigen? Kann der Auftragnehmer die Kostensteigerung an seinen Kunden weitergeben?
Mit Beginn der Pandemie werden die meisten von uns das erste Mal mit einem Problem konfrontiert worden sein, das bisher nur aus Erzählungen bekannt war: Ware wird knapp, die Preise steigen. Lieferketten werden gestört durch, Quarantäne, Lockdowns und Betriebsschließungen weltweit. Mit dem Krieg in der Ukraine hat sich das weiter verstärkt.
Schauen wir uns einen Teil der Auswirkungen genauer an: Die Preissteigerung.
Variante 1: Das Angebot ist raus
Hat bspw. der Caterer oder Zeltbauer sein Angebot verschickt, das der Kunde noch nicht angenommen hat, kann er sein Angebot grundsätzlich jederzeit wieder zurücknehmen. Steigt also vor der Annahme des Angebotes der Preis, kann der Anbieter durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Kunden sein Angebot zurückrufen.
Variante 2: Der Vertrag kommt zustande
Anders ist es, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, und der Preis steigt danach. Grundsätzlich sind beide Vertragspartner an den Vertrag gebunden, d.h. nach Vertragsschluss kann man Bestandteile wie den Preis (genauso wie Liefertermine, Fristen usw.) nicht einfach wieder ändern.
Einvernehmen
Sind beide Vertragspartner einverstanden, kann man immer alles ändern. Aber Vorsicht: In vielen Verträgen gibt es eine Formvorschrift für Änderungen, entweder schriftlich (z.B. E-Mail) oder sogar “Schriftform”. Die strenge Schriftform ist meist so zu verstehen, dass nur Originalunterschriften zulässig sind – also der postalische Weg. Änderungen sind dann nur wirksam, wenn die Vereinbarung über die Änderung von den Vertragspartnern im Original unterschrieben sind.
Kein Einvernehmen
Schwierig wird es, wenn der zahlungspflichtige Vertragspartner nicht mitspielt. Ist eine einseitige Preiserhöhung möglich?
Hier hilft ein Blick in den Vertrag. Wenn der Auftragnehmer daran gedacht hat, eine Preiserhöhungs-Klausel in den Vertrag einzubauen, kann auch eine einseitige Anpassung möglich sein.
- Wurde diese Klausel zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt, gibt es auch keine sonderlichen Voraussetzungen an die Formulierung der Klausel. Dann würde auch reichen “steigen die Preise, können wir die Mehrkosten berechnen”.
- Wird die Klausel aber gegenüber mehreren Kunden verwendet, sprechen wir juristisch von AGB. Dann müssen ziemlich strenge Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Erhöhungsklausel überhaupt wirksam ist (siehe u.a. in § 309 Nr. 1 BGB).
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Fehlt eine solche Klausel im Vertrag, kann man das Problem nur noch über gesetzliche Wege lösen:
- Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), oder
- wirtschaftliche Unzumutbarkeit (die dann als Unmöglichkeit gelten kann, siehe § 275 Absatz 2 BGB).
Schlauer wäre natürlich, solche Probleme bereits im Vertrag zu regeln. Eine “normale” Preissteigerungsklausel muss als Voraussetzung haben, dass der Preis 4 Monate unverändert bleibt (siehe u.a. in § 309 Nr. 1 BGB). Natürlich kann es passieren, dass auch in einem kürzeren Zeitraum die Preise erheblich steigen. Daher kann es ratsam sein, Fälle zu definieren, in denen man auch in weniger als 4 Monaten den Preis anpassen kann, bspw. bei notwendigen Hygienemaßnahmen, Transportkosten oder Klima(schutz)maßnahmen. Dabei sollte man aber strenge und eindeutige Parameter festlegen, wann der Dienstleister seine Preise nachträglich anpassen darf (bspw. dass die Steigerung nicht vorhersehbar sein darf).
Keine Festpreise
Aus Sicht eines Auftragnehmers bzw. Dienstleisters kann es auch sinnvoll sein, erst gar keine Festpreise zu vereinbaren. Das gilt umso mehr bei Kosten, die er selbst nicht beeinflussen kann: Transportkosten, Energiekosten, Materialkosten usw. Hier ließe sich bspw. vereinbaren, dass die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden können.
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