In verschiedenen Bundesländern hat die Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Kontaktlisten von Gaststätten zurückgegriffen. Eigentlich sind diese nur zu dem Zweck vorgesehen, Infektionsketten nachverfolgen zu können. Offenbar herrscht in den Bundesländern Uneinigkeit darüber, ob ein solcher Zugriff erlaubt ist.
Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) hat einen Zugriff der Polizei im Süd-Westen ausgeschlossen: „Die Daten von Gaststättenbesuchern werden nur zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen genutzt. Eine Verwendung etwa von der Polizei, um Straftaten zu verfolgen, ist unzulässig.“, so der Innenminister gegenüber Medien.
Sein Amtskollege aus Bayern, Joachim Hermann (CSU) bejaht einen Zugriff zumindest in Ausnahmefällen: „Es handelt sich um schwere Straftaten, bei denen das zur Ermittlung des Täters und für die Aufklärung der Straftat sinnvoll und richtig ist.“
Fachverbände haben die Politik aufgefordert, unmissverständlich klarzustellen, ob Zugriffe zulässig seien oder nicht. Schließlich könnte ein Zugriff durch die Polizei dazu führen, dass Gäste nicht ihren echten Namen angeben und somit die infektionsschutzrechtliche Nachverfolgung unmöglich wird.
Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz, Dieter Kugelmann, hatte gefordert, die Verwendung der Daten zur Strafverfolgung unter einen Richtervorbehalt zu stellen: Nur ein Richter dürfe den Zugriff durch die Polizei gestatten. Nur wenn eine hohe Hürde für den Zugriff auf die Listen aufgebaut werde, bestünde für Gäste und Wirte Klarheit.
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