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Platzvergabe: Verwaltungspraxis kann geändert werden

Platzvergabe: Verwaltungspraxis kann geändert werden

Von Thomas Waetke 29. August 2019

Der traditionelle Berliner “Weihnachtszirkus” kann im Jahr 2019 nicht mehr vor dem Olympiastadion stattfinden, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat.

25 Jahre lang fand dort der Weihnachtszirkus statt. Das Gelände war verpachtet an eine GmbH; soweit das Gelände zu anderen Zwecken als einem Parkplatz genutzt werden sollte, bedurfte es der Zustimmung des Landes.

2018 wollte das Land Berlin den Zirkus bereits mit tierschutzrechtlichen Argumenten verhindern, das Verwaltungsgericht hob das Verbot aber auf, da das Land nicht einfach so nach 25 Jahren seine Verwaltungspraxis ändern dürfe.

Danach hatte das Land Berlin den Pachtvertrag geändert: Künftig war auf dem Gelände nur noch Parkplatzbetrieb erlaubt. Nunmehr wurde mit diesem Argument die Überlassung an den Zirkus abgelehnt. Dieses Mal scheiterte der Zirkusbetreiber vor Gericht: Und das sei zulässig und hindere daher die Durchführung des Weihnachtszirkus, so das Gericht: Das Zirkusunternehmen könne sich nun nämlich nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und ständige Vergabepraxis berufen, weil das Land Berlin seine bisherige behördliche Praxis zwischenzeitlich beendet habe. Der Nutzungszweck sei nun auf die Parkplatznutzung beschränkt.

Wegen des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Verwaltungshandelns konnte das Verwaltungsgericht in der Änderung der Widmung auch keinen Rechtsverstoß feststellen. Bei dem Weihnachtszirkus handele es sich auch nicht etwa um eine Veranstaltung von nationaler und internationaler Bedeutung, für die ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.

Hintergrund:

Allgemein gilt, dass eine Behörde dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Wenn also ein Veranstalter eine Location zur Verfügung gestellt bekommt, kann sie nicht ohne Weiteres einem anderen Veranstalter die Überlassung verweigern.

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