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Pietät? Darf man, oder darf man nicht?

Pietät? Darf man, oder darf man nicht?

Von Thomas Waetke 15. Januar 2020

“Australien brennt”, dürfen wir dort jetzt Dschungelcamp spielen? Nicht nur Politiker fordern, das TV-Format angesichts der Brandkatastrophe in Australien auszusetzen: Es sei pietätslos, wenn Menschen und Millionen Tiere sterben, wir uns aber an Promis belustigen, die mit Würmern, Maden und sich selbst kämpfen.

Ich selbst hatte die erste Konfrontation mit dem Thema “Pietät” beim Krieg um Kuwait, als ein Militärbündnis aus dutzenden Ländern Kuwait “befreit” hat. In dieser Zeit wurden mehrere Faschingsveranstaltungen in Deutschland abgesagt, da diese Termine genau mit dem Kriegsbeginn zusammengefallen waren. In der Folge gab es auch mehrere Gerichtsverfahren, da eine Absage einer Veranstaltung natürlich auch immer mit finanziellen Fragen einhergeht.

In allen Fällen entschieden die Gerichte stets zu Gunsten der Partei, die Geld haben wollte. Denn:

Rechtlich ist ein Umstand grundsätzlich nur dann relevant, wenn er so extrem ist, dass die Durchführung der vertraglichen Pflichten

  • unzumutbar oder
  • unmöglich

ist.

Die Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist etwas einfacher zu handhaben:

Die Leistung kann schlicht nicht erbracht werden, z.B. weil…

  • der Leistende krank geworden ist,
  • der Leistende verstorben ist,
  • der einzige Künstler erscheint nicht,
  • der Leistungsgegenstand nicht mehr vorhanden ist (Location ist abgebrannt),
  • die Technik funktioniert nicht.
Hintergrundinfo
Zum Verständnis: Die Frage der Unmöglichkeit einer Leistung hat erst einmal nichts damit zu tun, wer die Unmöglichkeit verschuldet hat.
  • Wenn der Locationvermieter also seine eigene Location abbrennt, dann ist die Leistung “Überlassung an den Mieter” trotzdem erst einmal unmöglich.
  • Wenn der Referent zu spät los fährt, im Stau stecken bleibt und nicht pünnktlich zu seinem Vortrag erscheint, dann sind gleich zwei Leistungen unmöglich:
    • Die Leistung “Vortrag” gegenüber dem Veranstalter als Vertragspartner des Referenten;
    • die Leistung “Vortrag” im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer.

Wenn also eine Leistung unmöglich ist, dann muss sie nicht mehr erbracht werden (könnte sie ja auch nicht mehr):

  • Der kranke Referent muss nicht vortragen,
  • der zu spät erscheinende Referent/Künstler braucht jetzt auch nicht mehr kommen,
  • der Vermieter muss die abgebrannte Halle nicht mehr überlassen…

Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit (insbesondere finanzielle Ausgleiche, Schadenersatz) richten sich danach, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Aber: Wir sehen, dass Pietät grundsätzlich keine Unmöglichkeit auslösen wird können: Denn man kann noch so betroffen von etwas sein, aber leisten kann man noch.

Die Unzumutbarkeit

Eine Leistung ist unzumutbar, wenn jedenfalls nicht völlig belanglose Gründe den Leistenden beeinträchtigen, z.B.

  • heftiger Streit mit dem annderen Vertragspartner
  • Tod eines nahen Angehörigen, oder
  • eben die Pietät.

Aber: Was für den einen pietätvoll ist, muss für den anderen lange nicht pitätvoll sein. Die Pietät bzw. Unzumutbarkeit kann also kein Einfallstor sein, eine unliebsame Leistung loszuwerden: “Mein Hamster ist gestorben, ich kann morgen nicht auftreten”.

Je näher die Pietät an der Unmöglichkeit liegt, desto eher kann sein ein legitimer Grund sein, die Leistung nicht erbringen zu müssen.

Ein Beispiel
Auf einer Tagung stürzt einer der Referenten von der Bühne und verstirbt noch am Unfallort. Auch hier gilt: Damit wäre allenfalls geklärt, ob die vertraglich geschuldete Leistung “Tagung” noch erbracht werden muss. Nicht geklärt ist damit, ob wem das Risiko zuzuordnen ist = ob die anderen Teilnehmer ihre Teilnahmegebühren zurückfordern können (s.o.).

Ein Buschfeuer könnte also durchaus ein Argument sein, wenn

  • es sehr nah am Veranstaltungsort ist, oder
  • eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschäftigten als Einsatzkräfte gebunden wären usw.

Auch ein Krieg könnte ein Argument sein, wenn Deutschland Kriegspartei ist. Nicht ausreichend aber bspw. wäre, wenn Verbündete ihre in Deutschland liegenden Militärbasen als Drehkreuze für ihren Kriegseinsatz nutzen (so wie seinerzeit u.a. die Militärbasis in Rammstein, über die eine Vielzahl US-amerikanischer Soldaten und Kriegsgerät nach Kuwait bzw. in den Irak geflogen wurden.

Hinweis
Höhere Gewalt ist eine besondere Art der Unmöglichkeit: Für sie ist nämlich niemand verantwortlich. Dementsprechend sieht das Gesetz vor, dass bei Höherer Gewalt alle Leistungen rückabgewickelt werden.

Im B2B-Bereich können die Vertragspartner vertraglich regeln, dass derjenige, der bis zum Eintritt der Höheren Gewalt bereits vorgeleistet hat, zumindest die anteilige Gegenleistung (z.B. sein Honorar) erhält.

Vertraglich lässt sich auch der Pietätsfall regeln – aber Achtung: Es muss klar formuliert werden, wann ein solcher Pietätsfall vorliegt. Es würde also nicht reichen, nur “Im Falle von Pietät…” zu vereinbaren.

In unseren Vertragsmustern regeln wir u.a. den Zeitpunkt, Ort und das Ausmaß des Ereignisses.

Nutzen Sie unseren AGB-Check, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Verträge/AGB u.a. die Höhere Gewalt korrekt regeln!

AGB-Check

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