Auch die Wanderung, die von einem Verein organisiert wird, ist eine „Veranstaltung“, bei denen der Veranstalter verkehrssicherungspflichtig ist. Kommt ein Teilnehmer auf einer solchen Wanderung zu Schaden, stellt sich die Frage nach der Verkehrssicherung, wie jüngst vor dem Oberlandesgericht Koblenz.
Das Ergebnis: Wer kostenpflichtige Wanderungen organisiert, muss die Wanderwege nicht ständig kontrollieren.
Eine Teilnehmerin einer organisierten Wandertour war an einem Steilstück gestürzt, bei dem der Untergrund aufgrund eines Regenschauers nass und rutschig geworden war. Sie verklagte den organisierenden Verein auf Schadenersatz, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Um Unfalltag sei die Unfallstelle durch das Unwetter so gefährlich gewesen, dass der Verein die Stelle hätte sperren bzw. absichern müssen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage nun abgewiesen.
Es stellte aber fest, dass der Veranstalter von Wandertouren grundsätzlich verpflichtet ist, eine Route an besonders problematischen Stellen auf die gefahrlose Begehbarkeit hin zu überprüfen. An dieser grundsätzlichen Haftung würde im Übrigen auch ein mit dem Teilnehmer vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss nichts ändern.
Jedoch sei der Veranstalter nicht verpflichtet, diese Routen ständig zu überprüfen. Die Wanderin habe aufgrund der Wetterlage durchaus eigenständig erkennen können, dass die Wanderwege rutschig sein werden. Solange aber der Weg für einen durchschnittlichen Wanderer gefahrlos begehbar sei, müsse der Veranstalter keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Da kurz zuvor eine Vielzahl von Wanderern die spätere Unfallstelle gefahrlos passiert hatten, hatte der Veranstalter auch nicht damit wissen müssen, dass die Absicherung der Gefahrenstelle zu veranlassen sei.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Etwas befremdlich finde ich das Argument des Gerichts, dass gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch sprechen würde, dass ja bisher nichts passiert sei und alle andere Wanderer die Unfallstelle hatten gefahrlos passieren können. Das ist ja richtig schlau: Irgendwann ist halt einer mal das erste Unfallopfer. Dem Ersten dann aber den Schadenersatz zu verwehren, weil er der Erste ist, ist nur bedingt ein nachvollziehbares Argument – verlassen sollte man sich natürlich nicht darauf.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!