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aus dem Eventrecht

Pflichtangaben auf Werbemitteln

Von Thomas Waetke 4. November 2011

Das Oberlandesgericht Hamm hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es in einem Werbeprospekt keine vollständigen Angaben über sich mache. Damit folgt es anderen kürzlich dazu ergangenen Urteilen, so dass insoweit fast schon von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden kann, die auch Auswirkungen auf die Veranstaltungswirtschaft hat.

Im konkreten Fall hatte ein Möbelhaus ein Prospekt in Umlauf gebracht. Dabei hatte es aber seine Geschäftsanschrift nicht angegeben.

Nach Ansicht des OLG Hamm muss der Werbetreibende aber den Verbraucher so über sich informieren, dass dieser ohne Weiteres Kontakt mit dem Werbetreibenden aufnehmen könne. Wenn der Verbraucher die vollständigen Angaben erst auf der Website des Unternehmens zusammensuchen müsse oder sie erst erfahren kann, wenn er vor Ort ist, reicht das nicht aus.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke: 

Die gesetzlichen Anforderungen an Informationspflichten des Unternehmers gegen- über dem Verbraucher sind sehr hoch, über viele Regelungen verteilt und für den Rechtslaien kaum verständlich.

Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit aber auch für die Veranstaltungswirtschaft von Bedeutung, als dass man sie auch für Werbeflyer für Veranstaltungen übertragen kann.

Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Flyer neben den Veranstaltungsmerkmalen (Inhalt, Ort, Datum) auch den Ticketpreis enthält.

Dass der Verbraucher das Ticket nicht unmittelbar über den Flyer erwerben kann, sondern in einer Verkaufsstelle erwerben muss, spielt keine Rolle: Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile im Flyer enthalten sind (Gegenstand und Preis), um die Informationspflichten auszulösen:

Dann ist die Identität und Anschrift des Anbieters bekannt zu geben, ebenso der Endpreis (Ticketpreis inklusive etwaige Gebühren), siehe § 5 Abs. 3 UWG.

 Hinweis 1  Es reicht dabei nicht aus, auf die Website zu verweisen! Die Angaben müssen sich auf dem Flyer befinden!

 Hinweis 2  Bei einer reinen Imagewerbung ist das nicht der Fall. Es gilt auch nicht, wenn der Unternehmer Werbung gegenüber einem anderen Unternehmer macht.

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