Für die Konzerte der Band Take That im nächsten Jahr beginnt der Kartenvorverkauf. Dabei setzt der Veranstalter auf personalisierte Tickets. Der Veranstalter möchte damit den schwunghaften Schwarzmarkthandel unterbinden. Was passiert aber, wenn der Ticketkäufer kurz vor der Veranstaltung krank wird und das Ticket weiterverschenken möchte?
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Bei personalisierten Eintrittskarten ist nur zum Einlass berechtigt, wer die Karte in der Hand hat und dessen Name auf der Karte steht. Rechtlich handelt es sich dabei um ein so genanntes qualifiziertes Legitimationspapier (§ 808 BGB). Ein vergleichbares Beispiel ist der Führerschein.
Der Veranstalter kann in seinen AGB ein Abtretungsverbot formulieren. Das bedeutet, dass der Ticketkäufer sein Recht auf Einlass nicht auf eine andere Person abtreten darf (siehe § 398 BGB).
Dabei prallen zwei gegensätzliche Interessen aufeinander:
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Einerseits das Interesse des Veranstalters zur Unterbindung des Schwarz- marktes,
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andererseits das Interesse des Besuchers, bei plötzlicher Krankheit das Ticket nicht verfallen lassen zu müssen.
Zunächst:
Die AGB müssen wirksam in den Vertrag eingebunden worden sein, d.h. sie müssen vor Vertragsschluss (§ 305 Abs. 1 BGB) bekannt gemacht worden sein. Fehlt es schon an dieser formellen Voraussetzung, dann wäre das Abtretungsverbot sowieso schon unwirksam.
AGB dürfen den Vertragspartner (hier den Besucher) aber auch nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB); sie dürfen zwar benachteiligend sein, aber eben nicht unangemessen.
Hier gilt folgendes:
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Der Veranstalter will den Schwarzmarkt unterbinden; daran hat er ein berechtigtes Interesse, das er durch ein vertragliches Abtretungsverbot durchsetzen können darf und soll.
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Der Veranstalter allerdings muss dabei auch die berechtigten Interessen des Besuchers berücksichtigen und quasi die Fälle, in denen das Abtretungsverbot berechtigterweise nicht gelten soll, ausdrücklich in seinen AGB formulieren.
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Denn immerhin: Der Veranstalter hat sein Geld ja bereits erhalten, sein wirtschaftliches Risiko liegt also bei Null. Der Besucher allerdings wird das Ticket bereits Monate vor dem Event kaufen – und kann daher nicht absehen, wie seine persönliche Situation am Veranstaltungstag ist. So hatte bereits das Amtsgericht Frankfurt im Jahr 2005 im Zusammenhang mit Tickets für die Fußball-WM entschieden, dass der Veranstalter dem Besucher dann ein ausnahmsweises Recht der Abtretung einräumen muss.
Der Veranstalter muss also seine AGB sehr sorgfältig formulieren, da die Fälle der erlaubten Abtretung eindeutig und unmissverständlich aus den AGB hervorgehen müssen. Ansonsten riskiert der Veranstalter, dass sein vertragliches Abtretungsverbot komplett unwirksam ist (siehe § 306 Abs. 2 BGB).
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