Persönlichkeitsrecht

Fotos von Besuchern
Persönlichkeitsrecht

Ist eine Person auf einem Foto, in einem Text oder Video/Film erkennbar, dann hat diese erkennbare Person auch Rechte: Die sog. Persönlichkeitsrechte.

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Besucher einer Veranstaltung fotografiert werden dürfen. Wie ist hier die Rechtslage?

Grundsätzlich ist die Einwilligung der erkennbar abgebildeten Person erforderlich. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Recht der abgebildeten Person.

Auf die Größe der abgebildeten Person auf dem Foto kommt es dabei nicht an; auch eine nur auf einem Quadratzentimeter Foto zu erkennende Person kann erkennbar sein. Auch spielt es keine Rolle, ob man das Gesicht oder den Rücken sieht: Auch über den Rücken kann eine Person erkennbar sein.

Ausnahmsweise darf das Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werden (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz):

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Wenn also ein Fotograf bei einem Konzert in die Masse hineinfotografiert, muss er die einzelnen Personen nicht um Erlaubnis fragen, da sie an einem „ähnlichen Vorgang“ teilnehmen. Problematisch wird es aber, wenn er einzelne Personen herausgreift und fokusiert fotografiert. Dann greift die Ausnahmevorschrift des § 23 KUG nicht mehr, da dort nach dem Wortlaut erforderlich ist, dass eine Menschenmenge fotografiert werden muss. Anders gesagt: Der Fotograf muss die Menge ablichten wollen, und nicht nur einzelne Menschen daraus. Wenn dann aber in der Menge doch einzelne Personen erkennbar sind, müssen sie damit leben.

Auch ohne Zustimmung kann eine Person abgebildet werden, wenn sie nur Beiwerk auf dem Foto ist. Beispiel: Der Fotograf will in die Messehalle fotografieren, um zu zeigen, wie groß sie ist. Zufällig kommt in diesem Moment gerade jemand hinten links in die Halle gelaufen. Wenn diese Person zufällig bzw. austauschbar ist, dann ist sie Beiwerk: Das Foto darf nicht wegen der Person gemacht worden sein. Wenn also der Fotograf so lange wartet, bis jemand durch die Tür kommt, damit das Bild nicht so leer aussieht, dann ist die Person kein Beiwerk mehr. Ist sie nun erkennbar, dann muss sie vorher gefragt werden.

Die Frage, ob Besucher auf dem Konzert fotografiert werden dürfen, darf nicht verwechselt werden mit den Fragen,

  • ob/dass der Fotograf Urheber des Fotos ist – der Veranstalter benötigt also die erforderlichen Rechte vom Fotografen, wenn er die Bilder später für sich verwenden will (er sollte also einen Lizenzvertrag mit dem Fotografen schließen);
  • ob/dass auch der Künstler um Erlaubnis gefragt werden muss, und/oder ggf. Lichtdesigner/Bühnenbildner, wenn das Lichtdesign oder das Bühnenbild urheberrechtlich geschützt ist.
  • ob der Besucher von der Veranstaltung Fotos machen darf. Er müsste zumindest die Urheberrechte von Künstlern und Veranstalter beachten, ebenso ob der Veranstalter mittels Hausrecht/AGB Fotoaufnahmen verboten hat.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):