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Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Von Thomas Waetke 8. Februar 2019

Oftmals wird eine UG oder GmbH (nur) deshalb gegründet, weil man seine private Haftung reduzieren möchte: Man gründet als Alleingesellschafter die GmbH und stellt sich als Geschäftsführer an.

Ist damit die Haftung des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers (in meinem Beispiel ist das dieselbe Person) aber tatsächlich kleiner als vorher?

Wenn, dann nur minimal! Zwei Beispiele:

Gesellschaft = Person

Ein Beispiel
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte 2011 den Geschäftsführer einer UG zur Zahlung von GEMA-Gebühren verurteilt, da er persönlich – neben der UG – hafte. Die UG war Veranstalterin eines Stadtfestest und hatte diese aber zuvor nicht bei der GEMA angemeldet. Die GEMA hatte daraufhin den Geschäftsführer der UG persönlich verklagt.

Der Nutzer von Musik auf öffentlichen Veranstaltungen muss vor der Nutzung die Genehmigung der GEMA einholen (siehe § 13 b Absatz 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). Geschieht dies nicht…

  • muss die Lizenzgebühr natürlich nachbezahlt werden,
  • hat zumindest die GEMA einen Anspruch auf einen 100%-igen Strafzuschlag, und
  • macht sich der Nutzer strafbar (§ 106 UrhG).

Verbreitet ist die Ansicht, dass man persönlich nicht haften würde müssen, wenn man eine GmbH oder UG als Gesellschaft hat, da diese dann zivilrechtlich haften würde müssen. Dem ist aber nicht immer so: Sofern bspw. der Geschäftsführer der GmbH oder UG Urheberrechtsverletzungen selbst begangen oder aktiv in Auftrag gegeben oder Handlungen seiner Angestellten nicht ordentlich überwacht hat, haftet er persönlich.

So auch das OLG Hamm: Dort verstärkten Pressemitteilungen und Internetauszüge den Eindruck, dass sich der Geschäftsführer persönlich für die Veranstaltung verantwortlich gefühlt habe. Dann müsse er aber auch haften, wenn er die Veranstaltung nicht bei der GEMA anmeldet.

Haftung für Fehler

Der Geschäftsführer ist nicht mehr die UG bzw. GmbH, sondern er führt „nur“ ihre Geschäfte. D.h. selbst wenn man der alleinige Gesellschafter sein sollte, oder die Gesellschafter sind „Freunde“, so muss an das Ende gedacht werden: Entweder weil es zwischen den mehreren Gesellschaftern zum Streit kommt, oder weil bspw. ein Insolvenzverwalter übernimmt: Gerade letzterer nimmt naturgemäß keine Rücksicht auf Befindlichkeiten, sondern schaut, was er für die Gläubiger noch reinholen kann… demgemäß wird er Fehler des Geschäftsführers, die die Insolvenzmasse gemindert haben, versuchen aufzudecken.

Je fremder der Geschäftsführer der Gesellschaft ist (z.B. weil er ein normaler, extern angestellter Geschäftsführer ist), desto eher wird die Gesellschaft ihn im Schadensfall in Regress nehmen. Weiterlesen »

Haftung für Zahlungen in der Krise

Der Geschäftsführer kann von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen in die Insolvenz rutscht und der Geschäftsführer zuvor rechtswidrige Zahlungen vorgenommen hat – bspw. weil er die Rechnungen von besonders drängelnden Gläubigern noch schnell bezahlt hat. Der Geschäftsführer muss die Finanzlage seines Unternehmen stets (!) im Blick haben!

Glücklich kann sich schätzen, wer eine sog. D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Weiterlesen »

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber einige neue Maßnahmen zu Gunsten insolventer Unternehmen auf den Weg gebracht, u.a. Fristen verlängert oder ein neues Restrukturierungsverfahren eingeführt. Weiterlesen »

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