Pausen müssen Pausen sein, Ruhezeiten müssen Ruhezeiten sein.
Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Mitarbeiter “griffbereit” bleibt: Es könnte ja sein, dass man ihn doch schnell brauchen kann – d.h. er soll die Pause in der Location machen, er soll telefonisch erreichbar bleiben usw.
Aber: Eine Pause gilt nur dann als Pause, wenn allein der Mitarbeiter über seine freie Zeit verfügen kann. Muss der Mitarbeiter aber “stand by” bleiben, dann ist auch die Pause eine sog. Bereitschaftszeit (die entsprechend mit Freizeit bzw. Vergütung auszugleichen ist).
Pausen (§ 4 ArbZG):
“Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.”
Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG):
“Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.”
Zum Verständnis:
Eine Pause gilt nicht als Arbeitszeit, d.h. die Pausenzeit kommt noch zur Arbeitszeit dazu.
Der beliebte Trick, die Anwesenheit des Mitarbeiters auszudehnen durch eine lange Pause, stößt aber schnell an die Grenze der Ruhezeit: Denn die muss zwischen zwei Arbeitstagen bestehen bleiben.
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