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Panoramafreiheit bei zeitlich begrenzten Kunstwerken?

Panoramafreiheit bei zeitlich begrenzten Kunstwerken?

Von Thomas Waetke 18. September 2019

Derzeit kursieren wilde Geschichten über Kostenforderungen bei Fotografien des Blue Port Hamburg – ein Kunstprojekt, bei dem Teile des Hamburger Hafens in blaues Licht getaucht werden. Hier hatte eine Fotografin ein Foto gemacht und dieses Foto gewerblich auf Instagram verwertet. Später erhielt sie ein Forderungsschreiben der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und sollte Lizenzgebühren nachzahlen. Prompt fielen alle über den vermeintlich bösen Künstler her, der hinter dem Kunstprojekt steht.

Wie ist die Rechtslage?

Wenn es ein Kunstprojekt schafft, die Grenze des “Werkes” im Urheberrechtssinne zu reißen, dann ist das Werk kraft Gesetz geschützt. Dazu ist eine schöpferische Gestaltung notwendig. In vielen Fällen ist das gar nicht so einfach zu beurteilen: Jedenfalls kommt es auf “Schönheit” oder “Geldwertigkeit” nicht an, sondern nur auf den schöpferischen Grad, der ein bestimmtes Mindestmaß übersteigen muss: Reine Banalitäten sind nicht geschützt.

Ist das Werk dann aber urheberrechtlich geschützt, soll eben nicht mehr Jedermann machen dürfen, was er gerne will: Die Hauptverfügungsgewalt liegt ab sofort beim Urheber.

Da aber die Allgemeinheit in einigen Situationen das Werk benutzen “muss”, ohne von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu sein, sieht das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ausnahmen vor. Eine dieser Ausnahmen ist die sog. Panoramafreiheit (siehe § 59 UrhG):

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Beispiel: Auf einem Marktplatz wird ein schöner Brunnen fotografiert, und das Foto wird gewerblich verwertet.

Was bedeutet “Bleibend”?

Bleibend bedeutet dabei nicht “ortsfest”: So hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der bekannte Kussmund am Bug der AIDA-Flotte auch “bleibend” im Sinne des § 59 UrhG ist und somit fotografiert und verwertet werden darf – auch dann, wenn sich das Schiff bewegt.

Als nicht bleibend wurde die Verhüllungsaktion des Reichtstages durch Christo bewertet: Denn hier handelte es sich von vornherein um eine zeitlich begrenzte Kunstaktion. Ein Verlag, der ein Foto vom verhüllten Reichstag in einem Kalender verwertete, wurde dementsprechend zu Lizenzzahlungen an Christo verurteilt.

Stuft man den “blauen Hafen” auch als Werk ein (ist also die gewisse Schöpfungshöhe erreicht), dann handelt es sich auch nicht um ein in der Öffentlichkeit “bleibendes” Werk, so dass sich der gewerbliche Verwerter von Fotos nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann.

Solcherlei Probleme kann es auch bei jedeweden Veranstaltungen geben, bspw. bei Bühnenbildern, bestimmten Layouts oder Graphiken, Messestände usw.!

Hintergrundinfo
Die Panoramafreiheit ist eine sog. Schranke: Sie beschränkt das ansonsten extrem starke Recht des Urhebers: Er muss gefragt werden, wenn man sein Werk verwerten will. Da aber der Gesetzgeber die Sorge hat, dass das Urheberrecht allgemein öffentliche Interessen blockieren könnte, gibt es diese Schranken.

Bekannte anderen Schranken sind u.a.:

  • Das sog. Beiwerk,
  • die Privatnutzung,
  • das Zitat,
  • die Nutzung durch Presse bei tagesaktuellen Ereignissen,
  • die Nutzung in einer Schule usw.

Damit aber nicht die Schranken letztlich doch wieder die Rechte des Urhebers aushöhlen, werden die Ausnahmen von den Gerichten sehr, sehr eng gesehen: Im Zweifel für den Urheber.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):