In der Magdeburger Innenstadt sollte Mitte September u.a. auch am Sonntag das “Offline Shopping Festival Magdeburg” das Shoppen ermöglichen. Dazu erließ die Stadt eine Allgemeinverfügung, nach der die Öffnung von Geschäften erlaubt wurde. Dies wurde damit begründet, die erlaubte Sonntagsöffnung sei als flankierende Maßnahme notwendig, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Ladengeschäfte abzuschwächen. Es sei zu einer Verlagerung des Kaufgeschehens zum Online-Handel hin gekommen.
Die Gewerkschaft verdi klagte gegen die Allgemeinverfügung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Dieses kassierte in dem Eilverfahren die Erlaubnis: Das wirtschaftliche Interesse der Verkaufsstelleninhaber und das Erwerbsinteresses der Kunden allein reiche nicht aus, von der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe abzuweichen. Vielmehr seien nur gewichte Gründe zulässig, wie bspw. das Versorgungsinteresse der Bevölkerung bspw. im Zusammenhang mit dem Elbe-Hochwasser. Ein vergleichbarer Anlass liege bei der Ausrichtung des “Offline Festivals” aber nicht vor, so das Gericht: Es handele sich nur um eine lokal begrenzte Sonntagsöffnung, aus der deutlich werde, dass sie ihrer selbst diene. Es sei nicht erkennbar, dass zur Minimierung der Auswirkungen der Pandemie der Rückgriff auf den “heiligen” Sonntag notwendig sei.
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