Der Bundesgerichtshof hat als letzte Instanz entschieden, dass der Pächter eines Gasthauses keinen Anspruch gegen seinen Verpächter auf Umbau der Gaststätte hat, damit diese auch für Raucher genutzt werden kann.
Das wirtschaftliche Risiko bspw. durch ein Nichtraucherschutzgesetz gehe allein zu Lasten des Pächters.
Ein Anspruch auf den Umbau könnte allenfalls dann bestehen, wenn im Pachtvertrag anderes vereinbart gewesen wäre.
Maßgeblich ist nämlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Entstehung des „Mangels“ (= keine umfassende Nutzung möglich).
Wenn also bspw. eine Halle gepachtet oder gemietet wird und als Grund dafür „Veranstaltungen wie Lesungen u.a.“ angegeben wird (um den Vermieter nicht abzuschrecken), dann kann sich der Pächter/Mieter nachher nicht auf Schadenersatz oder Unwirksamkeit des Vertrages berufen, wenn er von der Behörde keine Genehmigung für ein lautes Musikkonzert bekommt – denn der Vermieter hat ihm ja eine Halle überlassen, in der er „Veranstaltungen“ durchführen kann, bspw. Seniorentreffs, Lesungen, Flohmärkte usw.
Der Mieter hat also ein Interesse daran, im Mietvertrag möglichst genau anzugeben, wozu er die Halle benötigt. Dann nämlich ist der Vermieter auch verpflichtet, eine für diesen Zweck nutzbare Halle zu überlassen.
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