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Open Air-Versammlungsstätten: Bei welchem Bundesland gilt was?

Open Air-Versammlungsstätten: Bei welchem Bundesland gilt was?

Von Thomas Waetke 24. Januar 2019

Bekanntlich gibt es die sog. Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO) als Sonderbaurecht für Versammlungsstätten: Diese Verordnung geht also bei Versammlungsstätten dem allgemeinen Landesbaurecht als speziellere Regelung vor.

Die (meisten) Bundesländer haben das Muster übernommen, wobei es durchaus beachtliche Unterschiede von Bundesland zu Bundesland gibt. Ein solcher Unterschied betrifft die Anwendbarkeit der Verordnung auf Versammlungsstätten im Freien. Hier eine Übersicht:

Tribünen müssen vorhanden sein

Bundesländer, die in § 1 Absatz 1 ihrer Landesverordnung für Open Air-Versammlungsstätte nur noch auf feste Tribünen abstellen:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt

Das heißt, dass in diesen Ländern die Verordnung gilt für…:

  1. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen
  2. jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und
  3. insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen.

Das können bspw. sein Amphitheater oder Pferderennbahnen.

Weiter gefasst: Bauliche Anlage reichen aus

Bundesländer, die für Open Air-Versammlungsstätten weiterhin auf „bauliche Anlagen“ abstellen, die die Versammlungsstätte umgrenzen müssen:

  • Baden-Württemberg
  • Hamburg
  • Hessen (gilt dort nur aus Richtlinie)
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
Das heißt, dass dort die Verordnung gilt für Versammlungsstätten im Freien
  1. mit Szenenflächen,
  2. deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und
  3. ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.

Bauliche Anlagen sind nach den Definitionen in den Landesbauordnungen im Regelfall “unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.”

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