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Oktober­fest goes doch nicht nach Dubai

Oktober­fest goes doch nicht nach Dubai

Von Thomas Waetke 28. Juni 2021

Das Oktoberfest ist bekanntlich auch für 2021 abgesagt. Kurz darauf traten zwei Veranstalter auf den Plan, die “das Oktoberfest” nach Dubai verlegen wollen. Die Landeshauptstadt München hat sich nun erfolgreich gegen den Slogan “Oktober­fest goes Dubai” gewehrt, mit dem die beiden ihre oktoberfest-ähnliche Veranstaltung in Dubai beworben haben. Das Landgericht München hat eine Einstweilige Verfügung erlassen, dass dieser Slogan deutschlandweit nicht mehr verwendet werden darf. Außerdem darf der Veranstalter mit diesem Slogan auch keine Schausteller und Gastronomen in Deutschland für die Veranstaltung in Dubai anwerben.

Die Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.

Das Gericht hielt dem entgegen, dass es nicht um den Begriff “Oktoberfest” gehe, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen. Dabei bejahte das Landgericht sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung: Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, so das Gericht. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.

Augen und Ohren auf bei der Namenswahl!

Veranstaltungstitel, Domainnamen oder Werbeslogans: Es gibt eine Reihe von Grenzen, auf die man achten muss, wenn man teure Abmahnungen vermeiden will. Ein paar Beispiele:

Urheberrecht:

Die Bezeichnung kann aufgrund ihrer Kreativität urheberrechtlich geschützt sein. Das Gefährliche: Anders als bei der Marke wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk nirgendwo eingetragen. Umgekehrt ist nicht immer klar erkennbar, ob “ausreichend” Kreativität für einen Urheberrechtsschutz gegeben ist.

Markenrecht:

Die Bezeichnung darf nicht bereits so oder so ähnlich als Marke eingetragen sein (in Deutschland oder in der EU). Das Gefährliche: Auch phonetisch ähnlich klingende Marken können eine rechtswidrige Kollision sein. Immerhin: Um eine mögliche Markenkollision zu prüfen, gibt es verschiedene Register, in die man schauen kann.

Titelschutzrecht:

Die kleine Schwester von der Marke ist der Titel; er wirkt lediglich regional dort, wo er auch tatsächlich verwendet wird, d.h. in anderen Regionen kann derselbe Titel verwendet werden. Das Gefährliche: Es gibt kein Register bzw. keine Datenbank, in die alle Titel eingetragen wären.

Wettbewerbsrecht:

Der eigene Name/Slogan darf nicht “unlauter” sein bzw. verwendet werden: Z.B. weil er irreführend ist (bspw. über die Identität des Veranstalters) oder den guten Ruf eines anderen ausbeutet.

EVENTFAQ unterstützt mit seinen Anwälten Thomas Waetke und Timo Schutt bei der “Namenswahl”: Denn eine vorherige Recherche vermeidet spätere Abmahnungen. Es wäre nicht das erste Mal, dass Veranstalter Plakate verteilen und eine Webseite aufbauen, und im Nachhinein alles wieder einsammeln und vernichten müssen. Für Agenturen kann es teuer werden, wenn sie für den Kunden bspw. einen Namen kreieren, der rechtswidrig ist – denn dann machen sie sich ggf. gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig.

Wenn wir Sie unterstützen können: Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, rufen Sie uns an unter 0721 1205060, oder nutzen Sie gerne auch direkt unsere Onlineberatung.

Tipps für eine erste Prüfung

Aber EVENTFAQ verrät auch schon mal ein paar Tipps, wie man erstmal selbst suchen bzw. prüfen kann:

  • Die Bezeichnung einfach mal in Suchmaschinen suchen. Gibt es hier bereits mehrere Treffer, die nahe am eigenen Produkt liegen, wird es schon bedenklich.
  • Die Bezeichnung mal im Browser als URL testen bzw. prüfen, ob damit bereits eine Domain registriert ist.
  • Im Handelsregister schauen, ob es bereits eine solche Bezeichnung für ein Unternehmen gibt.
  • Selbstkristisch fragen, ob man sich von einem prominenten Vorbild hat (ver-)leiten lassen.
  • Suchen Sie im Register des DPMA nach vergleichbaren Marken.

Beachten Sie dabei, nicht nur nach der identischen Bezeichnung zu suchen, sondern versuchen Sie es auch mit ähnlich klingenden Bezeichnungen oder mit leichten Abwandlungen (z.B. Plural statt Singular) usw.

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