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Öffnung eines Freilichtmuseums unter der Bundes-Notbremse

Öffnung eines Freilichtmuseums unter der Bundes-Notbremse

Von Thomas Waetke 18. Mai 2021

Der Betreiber eines Freilichtmuseums hat vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Eilantrag eingereicht, dass er seinen Betrieb öffnen darf – denn er sei vergleichbar mit Zoos und Botanischen Gärten, die bereits öffnen dürften.

Vom Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Betreiber nun Recht bekommen.

In dem betreffenden Landkreis gilt derzeit die Bundes-Notbremse des § 28b Infektionsschutzgesetz. Dort heißt es in Absatz 1 Nummer 5:

“Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird”

Das Gesetz sieht also in beschränktem Umfang durchaus Ausnahmen vor, wenn es bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und im Grundsatz mit Testpflicht die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten zulässt.

Aber, so das Verwaltungsgericht: Bei rein am Wortlaut orientierter Auslegung lässt sich die Einrichtung des Antragstellers nicht als ein solcher zoologischer oder botanischer Garten einordnen, wenngleich die Anlage z.B. auch über einen Heilkräutergarten, eine Bienenweide, einen Obstgarten („Paradiesgarten“), eine karolingische Wallhecke aus Totholz, einen Hektar Ackerfläche mit Ernährungspflanzen des Frühmittelalters und sogar über Tierhaltung in nennenswertem Umfang mit Tiergehegen für mittelalterliche Nutztiere („Düppeler Weideschweine“, Ziegen und Schafe) verfügt.

Allerdings gibt es eben nicht nur die sog. Wortlaut-Auslegung, sondern auch noch anderen Auslegungsmethoden.

Hintergrundinfo
Man darf sich nicht verleiten lassen, durch eine Auslegung sich einen unpassenden Gesetzestext so hin zu interpretieren, bis er einem passt. Denn schönreden kann man sich alles ;-) Das ist selbst für uns Anwälte manchmal eine Herausforderung: Denn man weiß ja, was der Mandant gerne hören würde. Und oft genug muss man ihn dann enttäuschen – aber lieber vorher, als später schlimmstenfalls einen teuren Prozess verlieren zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat festgestellt, dass der Gesetzgeber offenbar übersehen hat, dass es neben Zoos und Botanischen Gärten andere Einrichtungen gibt, die diesen beiden Einrichtungen aber vergleichbar sind. Es geht dabei davon aus, dass das Fehlen von Freilichtmuseen bspw. keine Absicht war:

Es “kann mit der gebotenen Gewissheit aus dem Zusammenspiel von Untersagungsanordnung und Ausnahmeregelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG abgelesen werden, dass es der Gesetzgeber – in der Eile des dringlichen Gesetzgebungsverfahrens – offenbar planwidrig unterlassen hat, den Ausnahmetatbestand auch auf die Außenbereiche etwa von Freilichtmuseen oder jedenfalls gemischten Einrichtungen mit parkartigem Charakter auszudehnen. Das dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Konzept und die in der Gesetzesformulierung zum Ausdruck kommende Systematik lässt nämlich erkennen, dass dem Gesetzgeber bei der Konzeption der Vorschrift zuletzt primär die Untersagung von „Indoor“-Einrichtungen vor Augen stand (Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen; Gedenkstätten sind insoweit wohl nicht zweifelsfrei zuzuordnen). Nachdem er sich – auf die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses – dazu entschieden hatte, Ausnahmen für Außenbereiche vorzusehen, hat er die einzigen beiden Tatbestandsalternativen, die in der ursprünglichen Gesetzesentwurfsfassung noch mit untersagt sein sollten, aber klassisch als „Außenbereichseinrichtungen“ zu qualifizieren sind, von der Untersagung ausgenommen und für diese – umgekehrt – systematisch eine Ausnahme statuiert. Dieser Regelungsansatz dient(e) aber wohl ersichtlich dem Anliegen, einschränkend für diese Ausnahmen nähere Sicherungsvorkehrungen statuieren zu können (Schutz- und Hygienekonzept, Testpflicht). Dass es aber auch z.B. Museen (wie insbesondere Freilichtmuseen) geben kann, die über weitläufige Außenbereiche verfügen oder gerade als solche konzipiert sind und für die sich die Aufnahme in den Ausnahmetatbestand gleichermaßen aufdrängt, hatte der Gesetzgeber augenscheinlich nicht im Blick. Jedenfalls ergibt sich hierfür nichts konkret aus den parlamentarischen Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. Die Gegenüberstellung der Formulierungen und die jeweilige Zuordnung zu typischen Einrichtungen mit bzw. ohne Außenbereiche und die Entstehungsgeschichte der Endfassung der Norm lassen vielmehr erkennen, dass das engere Prinzip der Ausnahmeregelung das Regelungsziel verfolgt, infektiologisch ohne Weiteres hinnehmbaren weitläufigen Publikumsverkehr unter freiem Himmel für im Wesentlichen kulturelle Einrichtungen nach näheren Maßgaben zuzulassen.”

AGB-CheckHieran gemessen wäre eine Schließung der Außenbereiche von Einrichtungen mit Freilichtmuseumscharakter eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten unter den Maßgaben des § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG, so das Verwaltungsgericht.

Weitläufige Außenbereiche von Freilicht- und „Freiluft“-Museen sind zunächst aus infektiologischer Sicht mit den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten hinreichend vergleichbar, sodass eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem in Rede steht. Das Gericht konnte keine solch erheblichen Unterschiede erkennen, dass eine Ungleichbehandlung rechtfertig- und vermittelbar wäre: Den Außenbereichen all dieser Einrichtungen ist gemein, dass sich Publikum dort weitläufig verteilen kann und verteilt und dass – bei Einhaltung der Sicherungsvorkehrungen des § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG (Hygienekonzept, Testpflicht) – kein beachtliches Infektionsrisiko bestehen kann.

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