Die diversen Lockdowns und Stilllegungen ganzer Branchen wie die Veranstaltungsbranche hat große wirtschaftliche Schäden hinterlassen. So manche Unternehmen versuchten und versuchen sich darin, das jeweilige Bundesland auf Entschädigung zu verklagen. Bislang sind aber alle Klagen vor den Landgerichten abgewiesen worden.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Köln eine Klage in der 2. Instanz entschieden – und ebenfalls die Klage abgewiesen.
Die Argumente dabei unterscheiden sich nicht zu denen, die bisher von den Landgerichten bspw. in Hannover, Berlin, Stuttgart oder München geprüft wurden:
§ 56 Absatz 1 IfSchG?
Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSchG) erhält lediglich eine Entschädigung in Geld, „wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“.
Diese Vorschrift setzt also eine gezielt personenbezogene Untersagung der Erwerbstätigkeit oder Absonderung gerade wegen der Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtigkeit (usw.) voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
§ 56 IfSchG analog?
Eine Entschädigung in analoger Anwendung des § 56 IfSchG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke (die für eine Analogie notwendig ist) liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber nämlich wollte mit der Entschädigungsregelung ausweislich seiner Gesetzesbegründung lediglich eine Billigkeitsregelung treffen und nicht aus grundrechtlicher Gebundenheit die Betroffenen entschädigen. Dementsprechend gab es aus seiner Perspektive auch keinen Anlass, die an die Landesregierungen erteilte Verordnungsermächtigung in § 32 IfSchG mit einer Entschädigungspflicht zu verknüpfen.
Auch bei Hinzufügung der weiteren Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1 a IfSchG im November 2020 im Zuge der Pandemie hat der Gesetzgeber die Entschädigung nicht weitergehend regeln wollen, sondern nur punktuellen Entschädigungsregelungen aufrechterhalten.
Nicht zuletzt spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke der Umstand, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus Anlass der Corona-Pandemie mit § 28a IfSchG eine spezialisierte Eingriffsermächtigung geschaffen hat, die ebenfalls zahlreiche Beschränkungen für Nichtstörer näher regelt, ohne für diesen Personenkreis zugleich Entschädigungsansprüche zu normieren. Dies verdeutlicht, dass das staatliche Regelungskonzept dahin geht, etwaige Belastungen durch die Inanspruchnahme von Nichtstörern durch generalisierte staatliche Unterstützungsmaßnahmen – und nicht durch individuelle Entschädigungsansprüche – sozial abzufedern. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist angesichts dieses bewussten Festhaltens des Gesetzgebers an dem Konzept, in den §§ 56, 65 IfSG lediglich punktuelle Entschädigungsansprüche zu normieren, kein Raum.
Soll heißen:
Der Gesetzgeber hat sich bewusst lediglich für Entschädigungsregelungen in Einzelfällen entschieden, und wollte damit gerade keine generelle Entschädigungspflicht schaffen.
Es wäre an dem Gesetzgeber, diese Lücke zu schließen. Im Rahmen einer Analogie kann ein Gericht dann aber keine eigenständige “Rechtsfortbildung” vornehmen, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig (bisher) gegen eine solche Regelung entschieden hat. Eine Analogie soll gerichtlich nur dann möglich sein, wenn der Gesetzgeber eine Regelungslücke übersehen hat.
Polizeirecht?
Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts ist wegen der Spezialität des besonderen Gefahrenabwehrrechts im IfSchG ausgeschlossen. Ihrer Konzeption nach zielen diese Vorschriften auf die Entschädigung wegen Maßnahmen ab, die auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts getroffen wurden. Sie enthalten keine Regelung für noch gar nicht absehbar gewesene Maßnahmen aufgrund bundesrechtlich eingeräumter Verordnungskompetenz, insbesondere dann nicht, wenn das Bundesrecht selbst die Frage der Entschädigung abschließend regelt.
“Enteignender Eingriff”?
Derartige Ansprüche kommen nur in Frage, wenn „an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu meist atypischen und unvorhergesehenen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen“, hat der Bundesgerichtshof grundlegend entschieden.
Zwar stellen die Betriebseinschränkungen einen Eingriff in den eigentumsrechtlichen Schutzbereich von Art. 14 GG dar. Aber: Ein Sonderopfer, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, liegt jedoch nicht vor. Es wurde ein sehr weiter Personenkreis von den Schließungsmaßnahmen betroffen. Die Verbote galten für viele Branchen. Eine einseitige Belastung lag also nicht vor.
Schon das Landgericht Köln hatte in der 1. Instanz darauf hingewiesen, dass das Rechtsinstitut enteignenden Eingriffs nur auf einzelfallbezogene Eigentumsbeeinträchtigungen angewandt werden könne, und keine geeignete Grundlage dafür biete, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen. Denn: Die Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen gegen den Staat für vielfach auftretende Eigentumsbeschränkungen könnte so weitreichende Folgen für die staatlichen Finanzen haben, dass hierdurch dem Haushaltsgesetzgeber die freie Entscheidungskompetenz aus der Hand genommen würde, wie, wofür und in welchem Umfang er in einer nationalen Krisensituation die begrenzten staatlichen Mittel einsetzt.
“Enteignungsgleicher Eingriff”?
Ansprüche aus der Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs scheiden aus, weil die Maßnahmen nicht auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhen. Die Verordnung, welche die Betriebsschließung des klägerischen Unternehmens angeordnet hat, ist rechtmäßig. Die Verordnung genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verordnungsermächtigung und Bestimmtheitsanforderungen. Die Verordnung verfolgte den legitimen Zweck, insbesondere eine Überforderung des Gesundheitssystems durch vorschnelle Lockerungen der Schutzmaßnahmen mit nicht absehbaren Folgen zu vermeiden.
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht gegen die Verordnung vorgegangen war. Dies hätte ihm oblegen, wollte er sich darauf berufen, die CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 22.03.2020 sei rechtswidrig gewesen.
Im Juristendeutsch hört sich das so an: Einen Schaden zu liquidieren ohne den schadensverursachenden Eingriff abzuwehren, kommt nicht in Betracht.
Nicht zu verwechseln mit…
Weil ich immer wieder darauf angesprochen werde: Man muss insbesondere folgende Sachverhalte auseinanderhalten, über die bei Gericht entschieden werden bzw. über die wir hier auf EVENTFAQ berichten:
- Klage auf Entschädigung wegen einer Schließungsanordnung: In diesen Fällen erhebt ein Unternehmen Klage gegen “sein” Bundesland, weil es in der Corona-Verordnung die Schließung von Betrieben seiner Branche angeordnet hat. Solch ein Fall war das auch vor dem Oberlandesgericht Köln. Hier haben die Gerichte bisher allesamt solche Klagen abgewiesen.
- Klagen auf Zahlungen gegen Versicherungen: In diesen Fällen erhebt ein Unternehmen Klage gegen sein Versicherungsunternehmen, bei dem es zuvor eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte (oftmals Restaurants und Hotels). Hier gibt es unterschiedliche Urteile, da es auch unterschiedliche Vertragsklauseln in den Versicherungspolicen gibt.
- Klagen zwischen zwei Vertragspartnern bspw. auf Zahlung von Miete oder Agenturvergütung: Aufgrund der Pandemie ordnet ein Bundesland bspw. ein Verbot von Veranstaltungen an, und der Vermieter der Location fordert weiterhin die vereinbarte Miete vom Veranstalter usw. Hier kommen dann Fragen der Höheren Gewalt und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf, die Gerichte haben hierzu bislang noch keine einheitliche Linie gefunden. Lesen Sie dazu unsere Zusammenfassung.
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