EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Nutzungsänderung bei 6-wöchiger Veranstaltung in Gewerbebetrieb

Nutzungsänderung bei 6-wöchiger Veranstaltung in Gewerbebetrieb

Von Thomas Waetke 26. Juni 2019

In einer Brauerei möchte ein Unternehmen in den Sommermonaten für 6 Wochen  ein sog. Open Air Kino veranstalten. Im Brauereihof werden dazu für 800 Besucher Stühle und Bierzeltgarnituren aufgestellt, ein Imbisszelt, Toilettencontainer und eine Ton- und Lichtanlage. Nach den jeweils am Abend stattfindenden Vorführungen wird der Hof wieder freigeräumt, damit tagsüber der Brauereibetrieb ungestört laufen kann.

Die Genehmigungsbehörde bekommt Wind davon und erteilt eine Nutzungsuntersagung, solange keine Genehmigung für eine Nutzungsänderung des Geländes erteilt ist.

Ist diese Nutzungsuntersagung rechtmäßig?

Ja: Zunächst muss man feststellen, dass die auch nur vorübergehende Nutzung eines Brauereihofes genehmigungspflichtig ist, konkret, dass es eine genehmigungspflichtung Änderung der Nutzung ist: Von Brauereihof zu Kinogelände.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Nutzungsänderung wie folgt definiert:

Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.

(…) Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder jedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt worden ist.

Wie lange eine solche Nutzungsänderung angestrebt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle, auch nur temporäre Änderungen können daher genehmigungspflichtig sein.

Es spielt auch keine Rolle, dass/wenn die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes nicht anwendbar ist (da es nur 800 Besucherplätze gibt): Die Genehmigungspflicht für eine Nutzung als Veranstaltungsort ergibt sich nämlich abschließend aus dem übergeordneten (Landes-)Baurecht: Und dort wird nicht danach differenziert, ob die speziellere Versammlungsstättenverordnung (in NRW: Sonderbauverordnung) anwendbar ist oder nicht.

Allein das Vorhaben des Veranstalters, die Veranstaltung auch ohne Genehmigung durchzuführen, berechtigt also zu einer Nutzungsuntersagung durch die Genehmigungsbehörde. Es spielt dann auch keine Rolle, dass der Veranstalter ein Brandschutz- und Sicherheitskonzept für seinen Kinobetrieb erstellt hat: Denn es ist gerade Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, derlei Konzepte zu prüfen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):