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Nur noch wenige Tage: Ab Oktober keine Schriftform mehr in AGB!

Nur noch wenige Tage: Ab Oktober keine Schriftform mehr in AGB!

Von Thomas Waetke 28. September 2016

Ab dem 01.10.2016 gibt es eine Gesetzesänderung in § 309 Nr. 13 BGB, die es notwendig macht, Verträge und AGB womöglich anzupassen. Bisher hat man zumeist “Schriftform” vereinbart für die Geltendmachung der Ansprüche, d.h. der Kunde oder der Arbeitnehmer, der Ansprüche (z.B. Mängelansprüche, Lohnansprüche usw.) geltend machen oder kündigen wollte, musste dies in Schriftform machen: Mit einem Original, per Fax oder Mail war es dann nicht ausreichend.

Künftig maximal Textform

Ab dem 1. Oktober sind nun AGB-Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die „Textform“ vorsehen: Künftig sind also auch Faxe und Mails zulässig. Wer in Neuverträgen, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, also bei Ausschlussfristen noch die Schriftform (also zulässig wäre nur Original-Post) stehen hat, macht diese Klausel unwirksam = es gibt dann gar keine verkürzte Ausschlussfrist.

Auf Alt-Verträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen sind, hat die Änderung keine Auswirkung.

Vorsicht aber bei Alt-Verträgen, die nach dem 01.10.2016 verändert werden (auch, wenn nur Kleinigkeiten geändert werden): Dann wird aus dem ursprünglichen Alt-Vertrag nämlich ein Neu-Vertrag, so dass dann auch die neue Regelung mit der Textform gilt. Wer dann nach einer Vertragsänderung also noch immer die Schriftform als Formvorgabe für die Geltendmachung von Ansprüchen stehen hat, zerschießt sich seine eigene Klausel.

Vorsichtshalber auch bei B2B

Auch wenn § 309 Nr. 13 BGB hauptsächlich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt, und im reinen B2B-Verkehr nur abgeschwächt, sollte sich auch der Unternehmer, der Verträge nur mit Unternehmern schließt, trotzdem vorsichtshalber an der Neuregelung orientieren.

Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung!

Gesetzliche Schriftform bleibt

Die Änderung im AGB-Recht hat keine Auswirkung auf die Fälle, in denen das Gesetz Schriftform vorschreibt (z.B. bei Kündigung des Arbeitsvertrages, § 623 BGB).

Die Änderung betrifft nur AGB-Verträge.

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