NRW stellt Erlaubtheit von Aufzeichnungen bzw. Übertragungen (fast) klar
Von Thomas Waetke 10. November 2020Nach der Aufregung um den seit 05.11.2020 geltenden § 1 Absatz 8 in der NRW-Corona-Verordnung gibt es seit heute nicht nur wieder eine aktualisierte Verordnung, sondern auch einen neuen § 8 Absatz 1 Satz 2. Darin heißt es:
“Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.”
Hat sich damit das in meinem Beitrag Verbietet NRW ernsthaft Studioaufzeichnungen digitaler Eventformate?! angesprochene Problem des § 1 Absatz 8 erledigt?
Denn: Der neue § 8 Absatz 1 Satz 2 steht unter der Überschrift “Kultur”. Man könnte meinen, dass diese Erlaubnis damit nur digital produzierte Kulturveranstaltungen betrifft, und bspw. Tagungen oder Konferenzen weiterhin dem verwirrenden § 1 Absatz 8 unterfallen. Business-Veranstaltern ist anzuraten, dass vorab zu klären!
Hinweis 1: Das betrifft nur Nordrhein-Westfalen.
Hinweis 2: Nicht irritieren lassen, der § 1 Absatz 8 hat das Problem aufgewirbelt (neu in der Verordnung vom 05.11.2020), jetzt gibt es neu den § 8 Absatz 1 (also die Zahlen genau anders herum), und dort konkret den Satz 2.
Der § 1 Absatz 8 wurde am 05.11.2020 eingefügt. Der § 8 Absatz 1 Satz 2 heute am 10.11.2020. Den Sinn von § 1 Absatz 8 verstehe ich immer noch nicht.
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