Nordrhein-Westfalen hat den Karneval als potentielles Risiko in der Pandemiebekämpfung erkannt und seiner neuen Verordnung seit dem 09.02.2022 in § 7 Absatz 2a Sonderregelungen erlassen – man wollte Karnevalsveranstaltungen nicht rundweg verbieten, und überlässt nun den Behörden im Einzelfall die Entscheidung.
Zwischen dem 24. Februar und dem 1.März 2022 können die Behörden eine sog. gesicherte Brauchtumszone ausweisen, wenn erhöhte Infektionsrisiken durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen vieler Menschen zu rechnen ist. Dort soll dann ein geselliges Zusammentreffen auch zum Alkoholkonsum möglich sein, solange bestimmte Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Was auf den ersten Blick wie Erleichterungen anmutet, ist nach der Intention des Verordnungsgebers eine Maßnahme zur Verhinderung von unkontrollierten Menschenmengen. So stellt auch NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann klar:
„Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden, Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.“
Für das Verweilen in diesen Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt dann die 2Gplus-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis.
Die Behörden können das Einhalten der 2Gplus-Regel durch stichprobenartige Kontrollen oder auch mithilfe von Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellen.
Verboten sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter.
Für Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2Gplus, d.h. auch Personen mit einer Auffrischungsimpfung müssen die negative Testpflicht erfüllen. Das gilt ebenso für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den ausgewiesenen Bereichen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.
Die Behörden können für die ausgewiesenen Bereiche weitere Regelungen festlegen, wie bspw. eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.
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