Nordrhein-Westfalen hat seine Sonderbauverordnung geändert (das ist die dortige Versammlungsstättenverordnung, in der sich aber auch Regelungen zu anderen Sonderbauten wie z.B. Beherbergungsstätten befinden).
Eine spürbare Änderung findet sich schon im Anwendungsbereich der Verordnung. Wie andere Bundesländer zuvor auch, hat auch NRW die Idee der MVStättVO aufgegriffen, den Anwendungsbereich für Open Air-Versammlungsstätten zu beschränken.
In NRW heißt es nun in § 1 Absatz 1 Nr. 2:
„Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von … Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind...“
Bisher hieß es noch: …. „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht“
D.h.: NRW unterscheidet jetzt zwischen 3 Versammlungsstätten im Freien:
- Zum Einen solche mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucherbestimmt ist.
- Zum anderen solche Versammlungsstätten, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
- Und schließlich alle anderen Versammlungsstätten im Freien, die nicht unter die Nr. 1 oder 2 fallen.
Achtung!
Hat eine Versammlungsstätte im Freien also bspw. keine Tribünen, und ist für weniger als 5.000 Besucher bestimmt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der SBauVO.
Diese Änderung trat am 15.11.2019 in Kraft.
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