Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines Diskothekenbetreibers abgelegt, der sich gegen die Pflicht von PCR-Tests wendet: Nach der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. Diese aber seien teuer und aufwendig, so dass ca. 30% der Besucher abgehalten würden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag aber abgewiesen.
In Diskotheken herrschen besonders infektionsbegünstigende Bedingungen: Diskotheken werden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen. Jedenfalls im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung kann die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden, so das Gericht.
Eine Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten, die nur einen Antigen-Schnelltest (oder 2G) nachweisen müssten, sei sachlich gerechtfertigt, stellte das Gericht außerdem fest: Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürfen Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen.
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