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NRW: Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

NRW: Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

Von Thomas Waetke 9. Juli 2020

Eine Diskothekenbetreiberin aus Köln ist mit dem Versuch gescheitert, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Coronaverordnung bzgl. der Anordnung der Schließung von Diskotheken rechtswidrig sei.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun – ebenso wie kürzlich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg – den Eilantrag abgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land NRW annehme, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe, so das Gericht. So werde das Risiko einer schnelleren Verbreitung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektionen und potenziell virushaltige Aerosole vor allem durch den Umstand begünstigt, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Öffnung von Clubs und Diskotheken unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnügungsstätten vorgesehen seien, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die Eindämmung des Virus zu erreichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Standards, die regelmäßig auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern beinhalteten, erscheine in einer Club- und Disko-Atmosphäre, in der die Gäste unbeschwert feiern wollten und bei der Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehörten, nicht realistisch.

Die Verwaltungsrichter setzten sich auch mit dem Argument der Betreiberin auseinander, dass eine Schließung nur gerechtfertigt sei, wenn betroffene Betriebe einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhielten. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in der branchenweiten Betriebsschließung eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastungssituation zu sehen sei, deren Verfassungsmäßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zu bejahen wäre, entschied das Gericht: Hiergegen spreche sowohl die bisherige Dauer der Maßnahmen als auch der Umstand, dass über die von Bund und Ländern aufgelegten Soforthilfeprogramme beispielslosen Ausmaßes derzeit zumindest eine gewisse Kompensation erfolge, auch wenn die dortigen Leistungen perspektivisch nicht ausreichen dürften, die wirtschaftliche Existenz der von längerfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu sichern.

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