EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
NRW: Aktuelle Maßnahmen rechtmäßig

NRW: Aktuelle Maßnahmen rechtmäßig

Von Thomas Waetke 9. November 2020

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am Freitag die aktuellen Corona-Maßnahmen für rechtmäßig erklärt – jedenfalls bzgl. eines Fitness-Studios.

Zwar stellt auch das Oberverwaltungsgericht NRW die Frage, ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für (erneute) Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten noch dem Parlamentsvorbehalt genüge. In der gegenwärtigen Situation, die durch ein exponentielles Ansteigen der Infektionszahlen und eine starke Zunahme der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle gekennzeichnet sei, habe der Verordnungsgeber allerdings zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf gesehen, so das Gericht.

Der Verordnungsgeber habe sich dafür entschieden, Kontakte vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich allgemein zu reduzieren, gleichzeitig aber Schulen und Kitas offen zu halten und die Wirtschaft im Übrigen weitgehend zu schonen. Ziel der insoweit ergriffenen Maßnahmen sei es, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios trage zu der beabsichtigten Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkomme.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegten und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinanderträfen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt solle nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung deutlich reduziert werden. Schließlich sei das Verbot insbesondere angesichts der angekündigten Corona-Hilfen des Bundes auch noch angemessen.

Bei Veranstaltungen ist es ja – leider – genauso: Selbst bei einer Tagung oder Konferenz bleibt es ja nicht beim Sitzen der Teilnehmer auf ihrem Stuhl. Sie müssen anreisen, abreisen, bewegen sich ggf. auch in der Stadt, jedenfalls in der Location; man trifft ggf. alte Bekannte, fährt ggf. gemeinsam mit dem Auto usw. Daher gehen viele Bundesländer derzeit nach dem Rasenmäher-Prinzip vor – wie lange dieses Konzept den gerichtlichen Prüfungen standhält, bleibt also erst einmal weiter spannend. Denn: Die Veranstaltungswirtschaft bietet immer mehr ausgearbeitete und durchdachte Schutzkonzepte auf, die die bekannten Risiken deutlich reduzieren können. Angesichts der massiven Grundrechtseingriffe wird der Verordnungsgeber früher oder später auch darauf reagieren müssen. Die Alternative: Wenn er bei neuen Lockdowns in der Zukunft erneut Veranstaltungen ohne weitere Differenzierung verbietet, wird er jedenfalls auch dafür Entschädigungen gewähren müssen. Denn viele Oberverwaltungsgerichte lassen derzeit nicht unerwähnt, dass derlei Entschädigungen in die Abwägung der Rechtmäßigkeit mit einfließen. Gäbe es bei einer Verlängerung der Verbote oder bei künftigen Verboten also keine Entschädigung durch den Staat, dann kann es sein, dass die Gerichte eine weitere Differenzierung einfordern.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):