Auf dem Nova Rock-Festival in Nickelsdorf (Österreich) hat die Polizei die Betreiber von zwei Drohnen ausfindig gemacht, die unerlaubt über das Festivalgelände geflogen waren. Die Betreiber müssen nun mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 Euro rechnen, so die Polizei.
In Deutschland hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich auch auf das Phänomen Drohne reagiert.
Der Betrieb von Drohnen ist über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen verboten (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO).
Eine Ausnahme zu diesem Verbot besteht nur, wenn der Betrieb durch eine in § 21a Absatz 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, also von/durch
- Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, oder
- Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.
Wer in Deutschland unerlaubt bspw. eben über ein Veranstaltungsgelände fliegen würde, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen (§ 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO und § 58 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 LuftVG).
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