Niedersachsen: Verwaltungsgericht stuft Corona-Verordung als teilweise rechtswidrig ein
Von Thomas Waetke 13. Mai 2020Das VG Osnabrück hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio in Bad Iburg (Niedersachsen) unter Einhaltung des dortigen Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzeptes vorläufig öffnen darf – obwohl die Niedersächsische Corona-Verordnunghttps://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html den Betrieb des Fitnessstudios untersage.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Eilantrag stattgegeben und vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 dem Betrieb des Fitnessstudios unter Einhaltung des dortigen strengen Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzeptes nicht entgegensteht.
Ständige Überprüfung notwendig
Das tragende Argument der Entscheidung birgt eine gewisse Sprengkraft, auch wenn es nicht überraschend ist: Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung, so das Verwaltungsgericht. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Schränke der Verordnungsgeber die Grundrechte ein, so habe er dies ständig auf das Fortbestehen der Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Hieraus folge, so das Gericht weiter, dass auch eine ursprünglich zulässige Maßnahme durch Zeitablauf und tatsächliche Entwicklungen rechtswidrig werden könne.
Vergleich mit Gaststätten und NRW
Da in Niedersachsen Friseur- und Gaststättenbesuche wieder zulässig seien, bei denen denklogisch regelmäßig sogar der Mindestabstand unterschritten werden müsse, um Kunden bedienen zu können, sei ein sachlicher Grund, demgegenüber den Betrieb von Fitnessstudios ausnahmslos zu verbieten, nicht ersichtlich. Es sei auch kein spezifisches erhöhtes Infektionsrisiko durch den Betrieb von Fitnessstudios mit einem derartigen Hygienekonzept zu erkennen, zumal der Betrieb von Fitnessstudios etwa im unmittelbar angrenzenden Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zulässig sei.
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