Ein Diskothekenbetreiber aus Niedersachsen hat in einem Eilverfahren erreichen wollen, dass die Regelung in der niedersächsischen Corona-Verordnung, die den Betrieb einer Diskothek verbietet, außer Vollzug zu setzen sei. In seiner Diskothek mit über 5.000 qm finden 3.000 Gäste Platz.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag jetzt aber abgelehnt.
Zunächst stelle das Gericht darauf ab, dass der Antrag schon deshalb unzulässig sei, da – selbst wenn man dem Antrag stattgeben würde – dem Betreiber nicht weiter geholfen würde: Denn über allem stehe das generelle Verbot, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern durchzuführen.
Ungeachtet dieser formellen Frage aber entschied das Gericht, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens die angeordnete Schließung von Diskotheken eine notwendige Schutzmaßnahme sei: Das Zusammentreffen einer Vielzahl von regelmäßig körperlich aktiven Personen in geschlossenen Räumen berge eine erhöhte Infektionsgefahr. Gegenüber der Schließung in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung des konkreten Hygienekonzepts der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere dürfte die Einhaltung eines Abstandsgebots praktisch kaum zu verwirklichen, jedenfalls aber nicht zu kontrollieren sein, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht stellte auch fest, dass der Diskothekenbetreiber nicht ungleich behandelt würde gegenüber anderen Veranstaltungen, die nach der Landesverordnung erlaubt seien: Denn dort würden die Veranstaltungen typischerweise mit einem überschaubaren Personenkreis und ohne nennenswerte körperliche Aktivität stattfinden.
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