In Niedersachsen ist ein Vermieter einer auf Hochzeitsfeiern spezialisierten Location gegen die aus seiner Sicht rechtswidrigen Beschränkung der niedersächsischen Corona-Verordnung vorgegangen, dass nur Feiern bis 50 Personen erlaubt seien. Eine Beschränkung sei schon deshalb unfair, da er auf seinem Gelände ausreichend Platz habe, dass die Gäste Abstand halten könnten. Außerdem würden andere Bundesländer höhere Gästezahlen zulassen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg aber hat jetzt in einem Eilverfahren die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen als rechtmäßig angesehen: Die Corona-Pandemie rechtfertige es, Feiern, bei denen es typischerweise zu überschwänglichen Handlungen komme, in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot. Bei der Festsetzung der genauen Höchstzahl der Teilnehmer habe das Land Niedersachsen einen Spielraum, der mit 50 Personen nicht überschritten sei. Eine Unterschreitung der gebotenen Abstände bei Hochzeitsfeiern entspreche der menschlichen Natur, so das Gericht.
Das Land Niedersachsen als Verordnungsgeber ist nur für seinen Zuständigkeitsbereich gebunden, so dass eine unterschiedliche Behandlung in verschiedenen Bundesländern zulässig sei, entschied das Gericht weiter.
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