Niedersachsen: Bei Inzidenz 10 – 35 dürfen Diskos und Clubs nicht geschlossen werden
Von Thomas Waetke 4. August 2021Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Regelung in der Landesverordnung für unwirksam erklärt, nach der Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 10 schließen müssten.
Denn, so das Argument der Richter: Es handele sich bei der Schließung der genannten Einrichtungen nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 IfSG. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 28a Absatz 3 IfSG nicht erfüllt, wonach es nur drei unterschiedliche Inzidenzbereiche (über 50, über 35, unter 35) gibt. Daher sei es nicht möglich, bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 10 eine Betriebsschließung anzuordnen. Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.
Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe (wie eben eine Betriebsschließung) nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden, entschied das Gericht auch. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Pandemiebekämpfungsstrategie des Landes durch den Wegfall der Betriebsschließung nicht mehr möglich sei. So könnten auch allgemeine Verpflichtungen wie bspw. das Erstellen eines Hygienekonzepts, Kapazitätsbeschränkungen und Testverpflichtungen angewendet werden.
Soweit wir das beobachten, mehren sich Gerichtsurteile, die zwischenzeitlich nicht mehr “einfach so” jegliche Schließung akzeptieren, sondern immer genauer hinterfragen, ob es angesichts der Impfungen ggf. mildere Mittel gibt als ein totales Verbot.
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