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(Nicht völlig überraschender) Paukenschlag: Gericht regt Einstellung des Loveparade-Verfahrens an

(Nicht völlig überraschender) Paukenschlag: Gericht regt Einstellung des Loveparade-Verfahrens an

Von Thomas Waetke 7. April 2020

Das Landgericht Duisburg hat im Loveparade-Prozess vorgeschlagen, das Verfahren nach § 153 Absatz 2 StPO einzustellen. Das Gericht hat dazu folgende Erwägungen mitgeteilt:

Das Verfahren kann aktuell wegen des Risikos der Verbreitung von Infektionen durch den SARS-CoV-2-Virus nur eingeschränkt durchgeführt werden. Es ist nicht absehbar, wann und wie die Verhandlung fortgesetzt werden kann

Für den Fall einer Fortführung wäre mit einer erheblichen Dauer des weiteren Verfahrens zu rechnen.

Unabhängig von dem zentralen Gutachten, zu dem der Sachverständige noch angehört werden müsste und dessen Ergebnisse das Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, wäre es erforderlich, mehrere Nebenkläger zu vernehmen und eine Reihe von psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Auch dies wäre mit einer erheblichen Gefährdung aller Verfahrensbeteiligten verbunden. Dazu käme die starke psychische Belastung für einige Nebenkläger

Die Kammer hält es zwar für wahrscheinlich, dass den Angeklagten die ihnen vorgeworfene Tat nachgewiesen werden könnte, wenn es möglich wäre, die Hauptverhandlung ohne zeitliche Beschränkungen fortzusetzen. Da dies nicht der Fall ist, besteht allerdings nur noch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, den angeklagten Sachverhalt verurteilungsreif aufzuklären.

Spätestens am 27. Juli 2020 dürfte hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung das Prozesshindernis der absoluten Verjährung eintreten. Auch dürfte eine etwaige Schuld der Angeklagten nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen als gering angesehen werden. Weiterhin muss die Kammer die lange Dauer des Verfahrens und die konstruktive Mitwirkung der Angeklagten berücksichtigen. Zudem war keiner der Angeklagten strafrechtlich vorbelastet. Unter Würdigung dieser und weiterer Umstände würde sich eine eventuelle Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft sollen bis zum 20. April dazu Stellung nehmen. Wenn die Zustimmungen erteilt würden und sich aus den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten keine Änderungen an der derzeitigen Auffassung des Gerichts ergeben, würde das Verfahren eingestellt, teilt das Gericht mit.

Hintergrundinfo
Ein Strafverfahren ist dazu da, nach der persönlichen Schuld des Angeklagten zu forschen. Ob die Öffentlichkeit ein Interesse an einer Aufklärung hat, spielt dabei keine Rolle. Im Strafverfahren steht der Angeklagte im Fokus; dass Angehörige der mutmaßlichen Opfer des Angeklagten ein Interesse an Aufklärung bzw. Verurteilung haben, spielt ebenfalls keine Rolle. Trotztdem ist verständlich, dass Angehörige der Todesopfer und Geschädigte große Hoffnung in das Verfahren gesetzt haben. Dennoch ist auch das Gericht an die strafprozessualen Grundsätze wie in jedem anderen Verfahren auch gebunden. Es ist alles andere als unüblich, dass Strafverfahren ohne oder mit Auflagen eingestellt werden. Das Gericht muss prüfen, ob eine Geringfügigkeit einer Strafe wahrscheinlich ist. Und wenn ja, dann muss es prüfen, ob das Verfahren eben wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann. Insoweit nimmt die Rechtsordnung mit guten Gründen in Kauf, dass die eigentliche Schuld nie aufgeklärt werden wird.

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