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Neuer Vertrag: Wer trägt das Risiko eines pandemiebedingten Ausfalls?

Neuer Vertrag: Wer trägt das Risiko eines pandemiebedingten Ausfalls?

Von Thomas Waetke 5. August 2020

Bei pandemiebedingten Absagen von Veranstaltungen kommt es oft zum Streit über die Frage, wie die Risiken der Veranstaltung gerecht auf die Vertragspartner verteilt werden. Allgemeinhin sagt man, dass der Veranstalter das “Verwenderrisiko” trage, dass seine Veranstaltung stattfindet. Findet sie nicht statt, haben die anderen Vertragspartner Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Ob das bei einer pandemiebedingten Absage tatsächlich so (einfach) ist, habe ich schon mehrfach in Zweifel gezogen.

In diesem Beitrag schaue ich aber die neuen Verträge an, die der Veranstalter heute mit seinen Dienstleistern und Vermietern usw. schließt: Wir unterstellen, die Vertragspartner schließen heute einen Vertrag für eine Veranstaltung im Dezember, und diese Veranstaltung muss dann bspw. aufgrund neuer pandemiebedingter Restriktionen abgesagt werden.

Hier haben wir ja jetzt einen Sonderfall: Beide Vertragspartner wissen, dass es aktuell eine Pandemie gibt, bei der jederzeit mit Entwicklungen des Infektionsgeschehens gerechnet werden muss. D.h. auch der Dienstleister weiß, dass es Risiken gibt. Und vermutlich ist er ja froh, dass er überhaupt einen Vertrag schließen kann: Denn wäre der Veranstalter vorsichtig, würde er keine Veranstaltung im Dezember planen – dann würde auch der Dienstleister keine Einnahmemöglichkeit haben (jedenfalls nicht aus diesem Vertrag).

Würde bspw. diese geplante Veranstaltung pandemiebedingt abgesagt werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch andere Veranstaltungen nicht stattfinden werden/würden – d.h. dass der Dienstleister sich womöglich nicht darauf berufen kann, er habe einen Verdienstausfall, weil er mit dem einen (absagenden) Veranstalter einen Vertrag geschlossen und dafür ein anderes Vertragsangebot eines anderen Veranstalter abgesagt hatte, der aber seine Veranstaltung hat stattfinden lassen.

Was heißt das?

  • Denkbar wäre, dass auch die Gerichte die Risiken anders verteilen, d.h. auch teilweise dem Dienstleister mit aufbürden: D.h. der Dienstleister bekommt nichts oder nur das vergütet, was er bereits geleistet hat.
  • Denkbar wäre auch, dass der Dienstleister einen Schadenersatzanspruch hat, wenn er nachweisen kann, dass er einen anderen Vertrag nicht hat annehmen können, dort aber die Veranstaltung durchgeführt wurde und er deshalb einen Verdienstausfall habe.

Diese Unwägbarkeiten kann man entgehen, wenn die Vertragspartner vorher darüber sprechen und bestenfalls eine vertragliche Vereinbarung dazu treffen: Denn über (fast) alles, was ich vorher vereinbare, muss ich mich hinterher nicht mehr streiten.

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