Die (steuerlichen) Vorteile des Minijobs bei einem Gehalt bis 400 Euro monatlich entfallen bekanntlich, wenn der Minijobber mehrere Beschäftigungen ausübt, mit denen er über die 400 Euro monatlich kommt.
Ab dem 01.01.2010 muss der Arbeitgeber den Minijobber schriftlich belehren, dass er die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen hat. Diese Belehrung muss der Arbeitgeber in die Lohnakte nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung).
Wenn der Arbeitgeber dies unterlässt, wird im grobe Fahrlässigkeit mit Blick auf die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge unterstellt.
Übrigens:
Der Minijobber ist genauso Arbeitnehmer wie der Vollzeit-Arbeitnehmer: Auch der Minijobber hat Urlaub, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.
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