“Kostenlose Checklisten”, “Gratis-Download”… und wenn man da draufklickt, merkt man oft: Man muss eine E-Mail-Adresse eingeben, um die kostenlose Leistung zu erhalten. Diese Mail-Adresse wird dann aber oft nicht dazu genutzt, dem Kunden die begehrte Leistung zuzuschicken, sondern Werbung.
Lange Zeit war umstritten, wie man dieses Konstrukt rechtlich handhabt. Jetzt hat der Gesetzgeber in der letzten Sitzung vor der Sommerpause u.a. eben diese Thematik in Gesetzesform gegossen – damit setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie “Digitale Inhalte” um.
Künftig ist es möglich, dass Leistungen anstelle mit Geld eben mit Daten bezahlt werden können. Juhu, möge man rufen… aber man sollte sich vorher den Haken anschauen, den es dabei gibt. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur das Bezahlmittel “Daten” legalisiert, sondern dies mit dem Verbraucherschutzrecht verknüpft.
Aber: Das Verbraucherschutzrecht greift!
Das heißt: Wer sich künftig vom Verbraucher mit dessen Daten “bezahlen” lässt, unterliegt den unzähligen Anforderungen aus dem Verbraucherschutzrecht; und das könnte dem Anbieter die Sache fast schon wieder madig machen:
- Er muss über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren
- er muss sämtliche Informationspflichten u.a. aus dem EGBGB erfüllen wie es Onlineshops auch tun müssen, d.h. über sich als Anbieter informieren, seine Zahlungs- und Gewährleistungsregeln offenlegen usw.
- Anpreisungen wie “kostenlos” oder “gratis” dürften wohl künftig dann auch nicht mehr verwendet werden, wenn der Verbraucher mit seinen Daten “bezahlen” soll.
- Leider hat der Gesetzgeber nicht klar gestellt, wie er sich das Zusammenspiel des Verbraucherschutzrechts im BGB mit dem bereits bestehenden Datenschutzrecht der DSGVO vorgestellt hat. Daher muss nun leider der Anbieter selbst herausfinden, was richtig ist…: Es muss geklärt werden, ob sich der Anbieter auf die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung (da “Leistung gegen Daten”) berufen kann, oder ob er sich eine Einwilligung beschaffen muss. Hier dürfte Ärger vorprogrammiert sein.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Wann Sie aktiv werden müssen:
Wenn Sie folgende Kriterien erfüllen, müssen Sie sich umgehend mit den neuen Regelungen auseinandersetzen:
- Sie sind Unternehmer.
- Ihre Kunden oder Nutzer sind (zumindest auch) Verbraucher.
- Sie bieten diesen Kunden/Nutzern Ihre Leistungen nicht nur gegen Geld, sondern auch gegen Daten an – um dann dorthin Werbung schicken zu können.
Wenn Sie alle drei Kriterien erfüllen, warten Sie nicht länger!
Wann Sie nicht aktiv werden müssen:
Nicht betroffen wären Sie, wenn…:
- Sie ausschließlich mit Unternehmern Verträge schließen (B2B). Achtung: Sie müssen dann durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass auch Verbraucher mit Ihnen den Vertrag schließen.
- Ihre Verbraucherkunden ausschließlich mit Geld bezahlen können.
- Wenn Sie die abgefragten Daten ausschließlich dazu nutzen, dem Verbraucherkunden die begehrte Leistung zukommen zu lassen (bspw. weil Sie ihm die Checkliste per Mail schicken) – aber eben keine Werbung.
Wann Sie genau prüfen müssen, ob…:
Sie sind Anbieter von Seminaren, und bieten Schnupperkurse oder On-Demand-Videos an; der Kunde kann mit seinen Daten bezahlen, damit Sie dorthin Werbung schicken können.
Bei Seminaren können sich üblicherweise auch Verbraucher anmelden, bspw. Studenten oder Personen in der Berufsorientierung oder zur privaten Weiterbildung. Das erkennt man bspw. daran, dass keine Firmendaten angegeben werden, so dass bspw. die Angabe einer Firma ein Pflichtfeld werden könnte/sollte.
Risiko nicht unterschätzen!
Verbraucherschutzrechte können nicht nur vom betroffenen Verbraucher durchgesetzt werden, sondern auch von Verbänden bzw. Vereinigungen (z.B. der Verbraucherzentrale). D.h. bei Fehlern drohen Abmahnungen bzw. Einstweilige Verfügungen… Wer einen Onlineshop betreibt, weiß, wovon ich rede…
... in eigener Sache!
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