Wir haben bereits berichtet, dass der Gesetzgeber kurz vor der Sommerpause des Bundestags noch mehrere Richtlinien der EU in mehrere teilweise neue nationale Gesetze umgesetzt hat. Unter anderem gibt es im Urheberrecht erhebliche Veränderungen, die wir nach und nach vorstellen werden.
Jetzt geht es um die Nutzung geschützter fremder Werke (z.B. Fotos) zu Zwecken der Parodie, der Karikatur oder des Pastiche (zur Definition der Begriffe siehe unten in den grünen Boxen).
Mit dem neuen § 51a UrhG regelt das Urheberrechtsgesetz erstmals eine ausdrückliche Erlaubnis zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Früher hatte man Parodien und Karikaturen meist als Bearbeitung gesehen (siehe § 23 UrhG), die einzelnen Rechtsfragen dazu waren aber umstritten. Damit ist es nun vorbei :-)
Im neuen § 51a UrhG heißt es jetzt:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
Parodien, Karikaturen und Pastiches lehnen sich typischerweise an Originalwerke an bzw. es ist ggf. auch Absicht, dass man erkennen kann, was der Ursprung ist. Damit kein unzulässiges Plagiat vorliegt, müssen Parodie, Karikatur und Pastiche aber zumindest wahrnehmbare Unterschiede zum Original haben.
Und, wobei hier meist der Haken liegen dürfte: Wenn man für seine Parodie, seine Karikatur oder sein Pastiche schon ein fremdes Werk (ungefragt und kostenfrei) nutzen will, muss diese Nutzung einer inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen. Diese Auseinandersetzung ist Ausdruck der Grundrechte desjenigen, der die Karikatur, die Parodie oder den Pastiche anfertigt, und somit die Rechtfertigung für die Beschränkung des Urheberrechts am vorbestehenden Werk, heißt es dazu auch in der Gesetzesbegründung.
Weitere Besonderheiten:
- Nicht nur berufliche Karikaturisten, sondern auch private Internetnutzer können sich auf die Erlaubnis berufen.
- Es kommt nicht auf auf das genutzte Medium, die konkrete Kunstform oder das gewählte Genre an.
- Es ist nicht erforderlich, dass durch die Nutzung fremder Werke im Rahmen bspw. einer Parodie ein neues Werk entsteht.
Unser Rechtsanwalt Thomas Waetke ist auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Profitieren Sie von seinem Know-How im Urheberrecht! Sie brauchen Lizenzverträge? Sie wollen wissen, ob Sie fremde Werke nutzen dürfen? Schicken Sie eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen Sie direkt die Onlineberatung.
Zu den Begriffen:
Parodie
Für die Parodie ist charakteristisch, dass sie von Humor oder Verspottung getragen ist. Die humoristische oder verspottende Auseinandersetzung muss sich jedoch nicht auf das ursprüngliche Werk selbst beziehen, sondern kann zum Beispiel auch einer dritten Person, einem anderen Werk oder einem gesellschaftlichen Sachverhalt gelten.
Karikatur
Eine Karikatur beinhaltet meist eine Zeichnung oder andere bildliche Darstellung, die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt. Ähnlich wie die Parodie ist auch die Karikatur durch einen Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung gekennzeichnet. Während die kritisch-humorvolle Auseinandersetzung bei der Parodie eher bestimmte Werke oder Werkgattungen aufgreift, setzt sich die Karikatur meist mit Personen oder gesellschaftlich-politischen Zuständen auseinander. Zum Teil wird hier auch von Satire gesprochen.r die Parodie ist charakteristisch, dass sie von Humor oder Verspottung getragen ist. Die humoristische oder verspottende Auseinandersetzung muss sich jedoch nicht auf das ursprüngliche Werk selbst beziehen, sondern kann zum Beispiel auch einer dritten Person, einem anderen Werk oder einem gesellschaftlichen Sachverhalt gelten.
Pastiche
Beim Pastiche geht es meist weniger um die Nutzung konkreter Werke als um die Imitation des Stils eines bestimmten Künstlers, eines Genres oder einer Epoche. Der Pastiche erlaubt über die Imitation des Stils hinaus grundsätzlich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile. Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Anders als bei Parodie und Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann diese beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation in sozialen Medien. Dementsprechend wird man unter Pastiche auch Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling fallen lassen können.
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