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Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ab Oktober

Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ab Oktober

Von Thomas Waetke 15. September 2022

Die Bundesregierung rechnet für den kommenden Herbst und Winter mit erneut steigenden Infektionszahlen. Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollen Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz geschützt werden. Die Verordnung soll vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 gelten.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber in seinem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere (also nicht nur) die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

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