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Neue Bezeichnungen für Unfallverhütungsvorschriften

Von Thomas Waetke 10. Juni 2014

Neue Bezeichnungen für Unfallverhütungsvorschriften: Seit dem 01.05.2014 gibt es neue Bezeichnungen für Unfallverhütungsvorschriften. Was früher bspw. die BGV war, ist heute die DGUV Vorschrift, die BGR heißen nun DGUV Regel. Auch die Bezifferung hat sich geändert.

In unserer Übersicht haben wir die veranstaltungspezifischen Normen nun auch mit den neuen Bezeichnungen versehen.

Unfallverhütungsvorschriften geben detaillierte Vorgaben und Informationen insbesondere für den Arbeitsschutz, d.h. für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Beschäftigten. Das heißt aber nicht, dass die Vorschriften außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht beachtet werden müssten: Vielmehr kann es erforderlich und zumutbar sein, dass man sich an die Unfallverhütungsvorschriften hält – selbst wenn sie eigentlich nicht gelten würden. Nur damit erfüllt der Verantwortliche dann seine Verkehrssicherungspflichten bspw. gegenüber einem Freelancer oder anderen Vertragspartnern.

Ein Beispiel: In der früheren BGV C1, jetzt DGUV Vorschrift 17, wird ein Geländer an einer Bühnenkante vorgeschrieben. Sollten sich keine Beschäftigten in der Location aufhalten, so wäre die Vorschrift eigentlich nicht anwendbar. Für den Veranstalter ist es aber erforderlich und zumutbar, dennoch ein Geländer anzubringen. Würde er es nicht tun, und stürzt ein Freier Mitarbeiter oder ein Zuschauer von der Bühne, dann würde sich das Gericht fragen, ob der Veranstalter dafür verantwortlich gemacht werden kann. Aus den Unfallverhütungsvorschriften kann sich insoweit auch ein Stand der Technik ergeben.

 

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