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Neue Bewachungsverordnung in Kraft

Neue Bewachungsverordnung in Kraft

Von Thomas Waetke 3. Juni 2019

Am 01.06.2019 ist eine neue Bewachungsverordnung in Kraft getreten. Damit wird auch die Bewachungsverordnung an die neuen Regelungen des § 11b GewO und § 34a GewO angepasst.

Einige Inhalte der bisherigen Bewachungsverordnung werden inhaltlich fortgeführt, finden sich aber in neuen Paragrapgen wider. Neu ist die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug des § 34a GewO sowie die Festlegung der Inhalte des Antrags auf eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe. Der Prozess des elektronischen Anmeldens von Wachpersonal und mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen durch den Gewerbetreibenden über das Bewacherregister wird inhaltlich ausgestaltet.

Durch die neue Verordnung entfallen…

  • die Pflicht des Gewerbetreibenden, in einem Verzeichnis die an Wachpersonen ausgestellten Ausweise aufzulisten;
  • die Anforderung, ein Lichtbild auf dem Ausweis abzubilden (da es bereits auf dem offiziellen Ausweisdokument vorhanden ist, welches die Wachperson ohnehin bei sich führen muss);
  • die Verpflichtung des Wachpersonals, während des Wachdienstes den vom Gewerbetreibenden auszustellenden Ausweis sichtbar zu tragen
  • die Pflicht des Gewerbetreibenden, einen Abdruck der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere aufzubewahren. Der Arbeitgeber bleibt nach §15 Abs. 5 SGB VII verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und hat die Vorschriften an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

Neu sind hingegen u.a. Regelungen bezüglich des Ausweises der Wachpersonen (§ 18 BewachV):

Jede Wachperson, die u.a. eingesetzt wird bei

  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion, sowie
  • (das ist neu:) Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen auch in nicht-leitender (!) Funktion

hat sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden und der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen.

In der Praxis unterlassen es die Unternehmen vielfach, ihre Wachpersonen mit einem solchen Schild auszustatten. In der Folge tragen es die Wachpersonen nicht und der Zweck des Schildes im Sinne einer Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit wird nicht erfüllt. Die nunmehr nun ausdrücklioch geregelte Verpflichtung des Unternehmens ein solches Schild auszustellen, ist nun auch mit einer Ordnungswidrigkeit belegt.

Der Gesetzgeber geht ausweislich seiner Begründung zur neuen BewachV davon aus, dass der Unternehmer innerhalb von 1 Minute die Mitteilung des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsprüfung seines Mitarbeiters kopieren und an ihn aushändigen kann (vgl. § 16 Abs. 4 BewachV). Durch die Kopie entsünden 2 Cent Kosten, und bei einem Stundensatz von 38,90 € kostet die Minute 65 Cent, Gesamtkosten pro Mitarbeiter also (nur) 67 Cent. Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Unternehmer einen Drucker hat, der nur Kosten von 2 Cent verursacht, ok. Aber innerhalb von 1 Minute macht man keine Kopie, händigt sie nicht dem Mitarbeiter aus (der ja auch nicht die ganze Zeit beim Arbeitgeber herumsteht) und fertigt eine Empfangsbestätigung oder sonstigen Nachweis an, dass man den Mitarbeiter informiert hat. Für den Versand durch die Behörde an den Unternehmer rechnet der Gesetzgeber übrigens mit einem Zeitaufwand von 2 Minuten… (da fragt man sich doch, warum so manche Gebühren bei Akteneinsicht usw. deutlich darüber liegen).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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